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Nachbarrecht
Der Eigentümer eines Grundstücks hat eigentlich das Recht,
damit nach Belieben zu verfahren, solange er Einwirkungen
auf Dritte ausschließt. Die meist unvermeidlichen
Beeinträchtigungen der benachbarten Lage werden im
Nachbarrecht geregelt.
Das Nachbarrecht ist Bestandteil des Sachenrechts. Es wird
im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB, in den §§ 903 ff behandelt.
Da das BGB nicht alle Themen des Nachbarrechts erschöpfend
behandelt, gibt es noch ergänzende landesgesetzliche
Vorschriften. Diese finden sich in den Ausführungsgesetzen
zum BGB und werden AGBGB abgekürzt.
Im Folgenden wird das private Nachbarrecht behandelt. Für
das öffentliche Nachbarrecht ergeben sich andere
Vorschriften wie zum Beispiel die §§31-35 des BauGB,
Abstandsflächenvorschriften der Landes-bauordnungen.
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