Modernisierung
 
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Modernisierung
Von einer Modernisierung spricht man im Mietrecht, wenn der Eigentümer bzw. Vermieter einer Immobilie Maßnahmen einleitet, die den Gebrauchswert der Immobilie erhöhen, die Wohnverhältnisse verbessern oder dazu beitragen, Energie und / oder Wasser einzusparen. Auch andere Maßnahmen, deren Ursache der Vermieter nicht zu vertreten hat, gehören zur Modernisierung (BGB § 559 Abs. 1).

 

 

 

Alle anderen Maßnahmen sind als Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zu bezeichnen. Bei der Definition kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, da die Kosten für Modernisierung zum Teil an den Mieter weitergegeben werden können, die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung jedoch nicht.

Nach einer Modernisierung kann der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen. Diese darf maximal 11% der angefallenen Kosten betragen. Betrifft die Modernisierung mehrere Wohneinheiten, so sind die Kosten entsprechend aufzuteilen (BGB § 559 Abs. 2).

Handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum, so muss vor der Modernisierung der Gemeinderat zustimmen. Erhält der Vermieter zinsverbilligte Kredite durch den Staat, so müssen diese auch dem Mieter zugutekommen.

 

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