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Modernisierung
Von einer Modernisierung spricht man im Mietrecht, wenn der
Eigentümer bzw. Vermieter einer Immobilie Maßnahmen
einleitet, die den Gebrauchswert der Immobilie erhöhen, die
Wohnverhältnisse verbessern oder dazu beitragen, Energie und
/ oder Wasser einzusparen. Auch andere Maßnahmen, deren
Ursache der Vermieter nicht zu vertreten hat, gehören zur
Modernisierung (BGB § 559 Abs. 1). |
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Alle anderen Maßnahmen sind als Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen zu bezeichnen. Bei der Definition
kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Mieter und
Vermieter, da die Kosten für Modernisierung zum Teil an den
Mieter weitergegeben werden können, die Kosten für
Instandhaltung und Instandsetzung jedoch nicht.
Nach einer Modernisierung kann der Vermieter eine
Mieterhöhung verlangen. Diese darf maximal 11% der
angefallenen Kosten betragen. Betrifft die Modernisierung
mehrere Wohneinheiten, so sind die Kosten entsprechend
aufzuteilen (BGB § 559 Abs. 2).
Handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum, so muss
vor der Modernisierung der Gemeinderat zustimmen. Erhält der
Vermieter zinsverbilligte Kredite durch den Staat, so müssen
diese auch dem Mieter zugutekommen. |
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