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Mietvertrag
Beim Mietvertrag, einem im BGB typisierten gegenseitigen
schuldrechtlichen Vertrag, schuldet der Vermieter dem Mieter
die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter
als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im
Unterschied zum Kauf oder zur Schenkung, bei denen es um die
Übereignung eines Gegenstandes geht, stellt die Miete wie
die Pacht und die unentgeltliche Leihe einen
Gebrauchsüberlassungsvertrag dar. Mögliche Mietgegenstände
sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die
gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch Hauswand als
Werbefläche). Für das Mietrecht gelten die §§ 535–580a BGB. |
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Mietvertrag
Der Vermieter hat die Hauptpflicht, die Mietsache dem Mieter
in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen (Gebrauchsüberlassung) und sie während der
Mietzeit hierin zu erhalten (Instandhaltungspflicht). Ihr
Eigentümer braucht er nicht zu sein (Beispiel: Untermiete).
Hauptpflicht des Mieters ist es, die vereinbarte Miete
(vormals Mietzins) zu zahlen oder eine statt dessen
vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Da er die Mietsache
besitzt, treffen ihn Obhutspflichten.
Zum Abschluss eines Mietvertrages müssen sich die Parteien
über Mietgegenstand, Gebrauchszweck und Entgeltlichkeit
einigen. Einen Vertrag über die Anmietung von Grundstücken,
Wohn- oder Gewerberäumen für längere Zeit als ein Jahr
müssen sie schriftlich schließen, sonst gilt er für
unbestimmte Zeit und ist schon nach dem ersten Jahr
ordentlich kündbar (§§ 550, 578 BGB). Im Übrigen können die
Vertragsparteien von den gesetzlichen Mietbestimmungen
abweichen und den Mietvertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit
ihren Bedürfnissen anpassen. So können sie nähere
Bestimmungen treffen etwa zur Art der Nutzung (Beispiel: der
Mieter eines KFZ darf nicht in bestimmte Länder mit hoher
Diebstahlquote reisen), zu den Voraussetzungen einer
Kündigung oder zum Ersatz von Verwendungen des Mieters auf
die Mietsache.
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