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Immobilienlexikon Mietminderung |
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Mietminderung
Von Mietminderung spricht man, wenn eine Mietsache Fehler
oder Mängel aufweist und deshalb nur noch eine gekürzte
Miete geschuldet wird. Bei einem Fehler oder Mangel der
Mietsache ist die Miete automatisch, d.h. gesetzlich,
gemindert (vgl. § 536 BGB). Dies bedeutet, eine
Mietminderung muss weder beantragt noch genehmigt werden.
Voraussetzungen für eine Mietminderung sind:
Die Mängel dürfen nicht unerheblich sein. Der Mangel wurde
nicht schuldhaft vom Mieter verursacht. Der Mieter hatte bei
Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel und
hätte diese Kenntnis bei der Besichtigung auch nicht
erlangen können (z.B. die Gängigkeit der Fenster durch
einfaches Öffnen und Schließen). |
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Mietminderung
Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn der Mieter den
Mangel bei Vertragsschluss kannte; der Mangel dem Mieter bei
Vertragsschluss wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt
geblieben ist und der Vermieter den Mangel nicht bewusst
verschwiegen hat; der Mieter den Mangel bei Wohnungsübergabe
kannte und sich seine Rechte bei der Annahme nicht
vorbehalten hat; der Mieter einen Mangel, der während der
Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt
hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.
Höhe der Mietminderung
Soll die Miete auf Grund eines Mangels gekürzt werden, ist
die Minderungshöhe zu bestimmen. Da die Miete für die Dauer
der Fehlerhaftigkeit automatisch gemindert ist (siehe oben),
muss sich der Mieter nach erfolgter Mängelanzeige gegenüber
dem Vermieter nur auf sein Minderungsrecht berufen. Für die
Fehlerbeseitigung ist dem Vermieter eine angemessene Zeit
einzuräumen, die sich nach dem konkreten Mangel bemisst
(defekte Heizung im Winter vs. Fußbodenleiste).
Zur Höhe der Minderung im Einzelfall gibt es eine Fülle von
Gerichtsurteilen, die Anhaltspunkte zur prozentualen
Minderung geben. Generell gilt, dass ein Vermieter dem
Mieter bei einer berechtigten Minderung nicht kündigen darf.
Das gilt auch dann, wenn die Minderung im Ergebnis zu hoch
ist; dies kann aber negative Kostenfolgen im Falle einer
Zahlungsklage haben, wenn die geminderte Miete von
Vermieterseite durch Zahlungsklage geltend gemacht wird.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. XII ZR
225/03) bildet die Bruttomiete inklusive Nebenkosten die
Basis für eine Mietminderung. Da Nebenkosten Vorauszahlungen
für das ganz Jahr sind, ist aber immer noch eine
Einzelfallentscheidung notwendig. Kommt es zum Streit, muss
der Mieter den Mangel und die rechtzeitige Mängelanzeige
beweisen. Eine frühzeitige Beweissicherung mit Hilfe von
Foto, Zeugen, etc. ist wichtig. |
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