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Immobilienlexikon Mieterhöhung |
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Mieterhöhung
Im Laufe eines Mietverhältnisses wird einem Vermieter das
Recht zu einer Mieterhöhung eingeräumt, was ihm ermöglicht
die Miete an eine allgemeine Preissteigerung anzupassen.
Gemäß § 557 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien im
laufenden Mietverhältnis eine Mieterhöhung vereinbaren.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, ist eine Kündigung
zum Zwecke der Mieterhöhung gesetzlich ausgeschlossen. Von
Vermieterseite kann eine Mieterhöhung nur unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.
Dabei wird nach der Art der Miete unterschieden: Ob es sich
bei der vereinbarten Miete um eine Indexmiete, Staffelmiete,
oder um eine Miete auf Grundlage der ortsüblichen
Vergleichsmiete handelt - und im Weiteren nach dem
Gegenstand der Miete; einem Wohnraum oder einer
Gewerbeimmobilie. |
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Mieterhöhung
Der wesentliche Unterschied hinsichtlich einer Mieterhöhung
ist, dass bei Wohnraum die Möglichkeiten einer zeitlichen
Befristung stark eingegrenzt sind. Wohnraum kann dann nur
aus wichtigem Grund, Gewerbeimmobilien prinzipiell aber auch
zum Zwecke der Mieterhöhung gekündigt werden. Die
Schutzvorschriften für Wohnraum sind weitaus strenger. |
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