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Mietverhältnisse über Wohnraum
In Deutschland lebt fast die Hälfte der Bevölkerung (48 %)
in gemieteten Wohnräumen; das verschafft der Wohnraummiete
besondere praktische Bedeutung. Das Bürgerliche Gesetzbuch
regelt sie ausführlich und stärkt die Rechte des
Wohnraummieters (soziales Mietrecht). Nach einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt der
Besitz des Mieters an der gemieteten Wohnung dem Schutz des
Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S 1 GG (deutsches
Grundgesetz) (Beschluss vom 26. Mai 1993, Az: 1 BvR 208/93,
NJW 1993, 2035). |
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Mietverhältnisse über Wohnraum
Das Mietrecht wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. September
2001 reformiert. Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es nicht
mehr. An seine Stelle tritt der qualifizierte
Zeitmietvertrag: In ihm muss begründet sein, warum das
Mietverhältnis befristet ist (zum Beispiel Eigenbedarf).
Fehlt dies, so gilt der Vertrag automatisch unbefristet. Es
gibt spezielle Staffel- und Indexmieten, bei diesen wird die
Miete automatisch erhöht bzw. einem Index angepasst.
Behindertengerechter Umbau: Bei berechtigtem Bedarf kann die
Zustimmung vom Vermieter verlangt werden. Der Vermieter kann
aber für den Fall eines Rückbaus zusätzliche Sicherheiten
verlangen. Stirbt der Mieter, tritt der Lebenspartner in den
Mietvertrag ein. Dies gilt auch für nichteheliche
Lebensgemeinschaften. Drei Jahre muss der Käufer einer in
eine Eigentumswohnung gewandelten Mietwohnung warten, bis er
wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Abweichend davon können
die einzelnen Bundesländer diese Frist bis auf zehn Jahre
verlängern. Dem Mieter stehen die Zinsen der Mietkaution
auch dann zu, wenn sie der Vermieter zu einem höheren als
dem üblichen Zinssatz angelegt hat. Der Mieter hat eine
Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 573c Abs.1 BGB). |
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