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Immobilienlexikon Mietausfallwagnis
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Mietausfallwagnis
Mit dem Mietausfallwagnis wird das Risiko einer
Ertragsminderung durch den Ausfall von Mieten,
beispielsweise durch den Leerstand einer Wohnung oder durch
schuldig gebliebene Mietzinsen, bezeichnet. Das
Mietausfallwagnis beträgt für Geschäftsgrundstücke ungefähr
drei bis vier Prozent des Ertrages. Beim einem
preisgebundenen Wohnraum wird das Mietausfallwagnis mit in
der kalkulatorischen Miete eingebracht. D.h., der Vermieter
vereinnahmt hierbei Gelder, durch die das Risiko eines
Ausfalls der Miete gedeckt werden soll. Handelt es sich
jedoch um eine sog. Sozialwohnung, also einer Wohnung, die
mit öffentlichen Geldern gefördert wurden, darf die Miete
immer nur so hoch sein, dass die Kosten der Wohnung gedeckt
sind. Gesprochen wird in diesem Zusammenhang von einer
Kostenmiete. |
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Jedoch darf auch bei der Kostenmiete bis zu einer bestimmten
Grenze das Mietausfallwagnis mit eingerechnet werden.
Hierbei wird von zwei Prozent der jährlichen Mietzahlungen
ausgegangen, die als Mietausfallwagnis bei der Berechnung
der Miete einfließen. Die gesetzliche Grundlage für das
Mietausfallwagnis bildet die Verordnung über
wohnungswirtschaftliche Berechnungen. Neben dem
Mietausfallwagnis gibt es auch noch das Umlageausfallwagnis,
durch das das Risiko für die Betriebskosten abgedeckt wird.
Hier kann der Vermieter ein Umlageausfallwagnis berechnen,
dessen Höhe zwei Prozent der jährlichen Betriebskosten
ausmacht. Da das Mietausfallwagnis nicht zu den
umlagefähigen Betriebskosten gehört, werden diese Gelder von
der Bruttokaltmiete abgezogen. |
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