Immobilienlexikon Mietausfallwagnis

 
A B C D E F G H  I  J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
 

Mietausfallwagnis
Mit dem Mietausfallwagnis wird das Risiko einer Ertragsminderung durch den Ausfall von Mieten, beispielsweise durch den Leerstand einer Wohnung oder durch schuldig gebliebene Mietzinsen, bezeichnet. Das Mietausfallwagnis beträgt für Geschäftsgrundstücke ungefähr drei bis vier Prozent des Ertrages. Beim einem preisgebundenen Wohnraum wird das Mietausfallwagnis mit in der kalkulatorischen Miete eingebracht. D.h., der Vermieter vereinnahmt hierbei Gelder, durch die das Risiko eines Ausfalls der Miete gedeckt werden soll. Handelt es sich jedoch um eine sog. Sozialwohnung, also einer Wohnung, die mit öffentlichen Geldern gefördert wurden, darf die Miete immer nur so hoch sein, dass die Kosten der Wohnung gedeckt sind. Gesprochen wird in diesem Zusammenhang von einer Kostenmiete.

 

 

 

Jedoch darf auch bei der Kostenmiete bis zu einer bestimmten Grenze das Mietausfallwagnis mit eingerechnet werden. Hierbei wird von zwei Prozent der jährlichen Mietzahlungen ausgegangen, die als Mietausfallwagnis bei der Berechnung der Miete einfließen. Die gesetzliche Grundlage für das Mietausfallwagnis bildet die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen. Neben dem Mietausfallwagnis gibt es auch noch das Umlageausfallwagnis, durch das das Risiko für die Betriebskosten abgedeckt wird. Hier kann der Vermieter ein Umlageausfallwagnis berechnen, dessen Höhe zwei Prozent der jährlichen Betriebskosten ausmacht. Da das Mietausfallwagnis nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten gehört, werden diese Gelder von der Bruttokaltmiete abgezogen.

 

Immobilienlexikon A-Z  •  Immobilienlexikon M