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Mahnverfahren
Das Mahnverfahren ist eine amtliche Möglichkeit, eine
Geldforderung zu vollstrecken, ohne vorher ein Urteil
erwirken zu müssen. Hiermit soll das Erreichen der
Forderungen vereinfacht werden. Regelungen zum Mahnverfahren
finden sich in § 688 ff ZPO. Das Mahnverfahren hat nichts zu
tun mit Mahnungen, die von Unternehmen, Rechtsanwälten oder
Inkassounternehmen übermittelt werden.
Das Mahnverfahren wird durchgeführt, ohne das vorher die
Rechtmäßigkeit der Forderung überprüft wird. Es kann von
einem Rechtspfleger oder vollautomatisch bearbeitet werden.
Das Mahnverfahren eignet sich für Ansprüche, über die kein
Zweifel besteht. Da es relativ schnell und kostengünstig
ist, werden etwa vier von fünf Ansprüchen über ein
Mahnverfahren geltend gemacht. In einigen Bundesländern kann
mit dem Mahnverfahren ein außergerichtliches Güteverfahren
überflüssig werden. Dies ist in Baden-Württemberg,
Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Saarland,
Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein der Fall.
Zur Eröffnung des Mahnverfahrens wird ein Formular beim
Amtsgericht eingereicht. Diese wird vom Gericht überprüft
und anschließend ein Mahnbescheid erlassen. Sofern es
seitens des Schuldners keinen Einspruch gegen den
Mahnbescheid gibt, kann der Gläubiger einen
Vollstreckungsbescheid erwirken. Gibt es einen Widerspruch
gegen den Mahnbescheid, so können Gläubiger und / oder
Schuldner eine Anhörung vor Gericht beantragen. Bei einem
Einspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies automatisch.
Mit dem Verfahren soll die Zahlung einer Geldschuld erwirkt
werden. Geschieht dies nicht freiwillig, so kann der
Gläubiger mittels des Vollstreckungsbescheids nach § 794
Abs. 1 Nr. 4 ZPO seine Forderung vollstrecken.
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