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Immobilienlexikon Löschungsvormerkung
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Löschungsvormerkung
Auf der Grundlage der ursprünglichen Gesetzgebung konnte ein
Grundpfandrecht nicht einfach so mit der Tilgung der
zugrunde liegenden Forderung gelöscht werden. Früher bekam
der Grundstückseigentümer das Recht der
Eigentümergrundschuld. Diese konnte er erneut als
Kreditsicherheit verwenden. Jedoch konnten nachrangig
eingetragene Grundpfandrechte im Rang nicht aufrücken. Das
Entstehen einer Eigentümergrundschuld konnte bis zum Jahre
1977 nur verhindert werden, indem die Gläubiger von
nachrangig eingetragenen Grundpfandrechten, die Eintragung
einer Löschungsvormerkung vom Grundstückseigentümer
forderten. |
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Durch diese Löschungsvormerkung musste das vorrangig
eingetragene Recht dann gelöscht werden. Aus
wirtschaftlicher Sicht konnte sich dadurch der Wert des
nachrangig eingetragenen Grundpfandrechtes verbessern. Seit
dem 1. Januar 1978 gibt es anstelle der damals
durchgeführten Löschungsvormerkung den sog.
Löschungsanspruch. Jedoch waren bis zum Stichtag
eingetragene
Löschungsvormerkungen weiterhin rechtswirksam. |
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Löschungsvormerkung |
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