Immobilienlexikon Löschungsvormerkung

 
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Löschungsvormerkung
Auf der Grundlage der ursprünglichen Gesetzgebung konnte ein Grundpfandrecht nicht einfach so mit der Tilgung der zugrunde liegenden Forderung gelöscht werden. Früher bekam der Grundstückseigentümer das Recht der Eigentümergrundschuld. Diese konnte er erneut als Kreditsicherheit verwenden. Jedoch konnten nachrangig eingetragene Grundpfandrechte im Rang nicht aufrücken. Das Entstehen einer Eigentümergrundschuld konnte bis zum Jahre 1977 nur verhindert werden, indem die Gläubiger von nachrangig eingetragenen Grundpfandrechten, die Eintragung einer Löschungsvormerkung vom Grundstückseigentümer forderten.

 

 

 

Durch diese Löschungsvormerkung musste das vorrangig eingetragene Recht dann gelöscht werden. Aus wirtschaftlicher Sicht konnte sich dadurch der Wert des nachrangig eingetragenen Grundpfandrechtes verbessern. Seit dem 1. Januar 1978 gibt es anstelle der damals durchgeführten Löschungsvormerkung den sog. Löschungsanspruch. Jedoch waren bis zum Stichtag eingetragene
Löschungsvormerkungen weiterhin rechtswirksam.

 

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