Immobilienlexikon Löschungsbewilligung

 
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Löschungsbewilligung
Die Löschungsbewilligung stellt eine reine grundbuchrechtliche Verfahrenshandlung dar und entfaltet keine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Durch die Löschungsbewilligung erklärt der Gläubiger, der beispielsweise ein Kreditinstitut sein kann, nach Rückzahlung des Darlehens, dass er der Löschung des Grundpfandrechtes, z.B. einer Hypothek oder Grundschuld, im Grundbuch zustimmt. Somit stellt die Löschungsbewilligung eine grundbuch-rechtliche Voraussetzung für die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch (§ 19 GBO) dar.

 

 

 

Damit sie ihre volle Wirkung entfalten kann, muss die Löschungsbewilligung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde enthalten sein, so der § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO. Grundsätzlich müssen Grundschulden nicht gelöscht werden, denn bei einem erneuten Finanzierungsbedarf können vorhandene Grundschulden auch erneut valutiert werden.

 

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