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Kündigung
Als Kündigung bezeichnet man im deutschen Recht die
einseitige, in die Zukunft wirkende Beendigung eines
Dauerschuldverhältnisses.
Die Kündigung ist ein Gestaltungsgeschäft, das aus einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung besteht. Sie wird daher erst mit Zugang beim Vertragspartner
wirksam und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich.
Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist, dass dem
Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht zusteht. Gegebenenfalls müssen auch Form
und Frist beachtet werden. |
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Kündigung
Die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer
Kündigung ist nach deutschem Recht nur in wenigen
Ausnahmefällen möglich. Seit dem 1. Januar 2004 in der Regel
in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern bedarf die
ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer
Wirksamkeit eines rechtfertigenden Grundes, da sie ansonsten
sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam ist.
Voraussetzung ist allerdings eine mindestens sechsmonatige
Betriebszugehörigkeit.
Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei
Gründe: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und
personenbedingte. Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt
kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung
beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb
ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert jedoch
regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer
Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer kann nur gekündigt werden,
wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
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