Immobilienlexikon Kündigung
 
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Kündigung
Als Kündigung bezeichnet man im deutschen Recht die einseitige, in die Zukunft wirkende Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Die Kündigung ist ein Gestaltungsgeschäft, das aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung besteht. Sie wird daher erst mit Zugang beim Vertragspartner wirksam und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist, dass dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht zusteht. Gegebenenfalls müssen auch Form und Frist beachtet werden.

 

 

 

Kündigung
Die Zahlung einer Abfindung im Zusammenhang mit einer Kündigung ist nach deutschem Recht nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Seit dem 1. Januar 2004 in der Regel in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern bedarf die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu ihrer Wirksamkeit eines rechtfertigenden Grundes, da sie ansonsten sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam ist. Voraussetzung ist allerdings eine mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.

Das Kündigungsschutzgesetz unterscheidet insoweit drei Gründe: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte. Der Arbeitgeber kann betriebsbedingt kündigen, wenn er aufgrund seiner Unternehmerentscheidung beschlossen hat, Arbeitsplätze abzubauen oder seinen Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Dies erfordert jedoch regelmäßig eine vorherige Sozialauswahl vergleichbarer Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer kann nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

 

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