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Kommunalabgaben
Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Kommune
(Gemeinde, Kreis, Gemeindeverband) von den Einwohnern bzw.
juristischen Personen in ihrem Gemeindegebiet fordern kann
und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit).
Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff der weiter differenziert
wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale
Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die
Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen. |
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Kommunale Steuern
Die Kommunen haben ein beschränktes eigenes
Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die
Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst
festsetzen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den
Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt. Den Kommunen
steht außerdem das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der
Grundsteuer zu.
In der Verwaltungspraxis kommt diesen
Steuern die größte praktische Einnahmerelevanz zu. Die
Kommunen sind über den Steuerverbund nach Art 106 Abs. 5 und
Abs. 5 a GG auch an der Einkommensteuer und an der
Umsatzsteuer beteiligt. Diese werden von den Kommunen nicht
selbständig erhoben, sondern über den kommunalen
Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem
Landeshaushalt den Kommunen zugewiesen.
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