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Kleinreparaturen (Mietvertrag)
Das Mietrecht ist ein sehr umfangreiches Recht und
entsprechend viel haben die deutschen Gerichte auch mit
Mietern und Vermietern zu tun, die sich nicht immer einig
sind und gerichtliche Entscheidungshilfe benötigen. Oftmals
geht es dabei um die Frage, wer die Kosten für
Kleinreparaturen zu übernehmen hat. Oftmals ist der Mieter
durch den Mietvertrag dazu verpflichtet, geringfügige
Schäden in der angemieteten Wohnung aus der eigenen Tasche
zu bezahlen. Hierbei handelt es sich meist um Reparaturen,
die Türen, Steckdosen, Wasserhähne, Ventile, Brauseköpfe,
Spülkästen, Fensterriegel, Türgriffe und Schlösser
betreffen. |
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Der Bundesgerichtshof hat im Bezug auf die Kostenübernahme
von Kleinreparaturen beschlossen, dass der Mieter für die
Behebung von einem Bagatellschaden nicht mehr als 75 Euro im
Einzelfall und 150 - 200 Euro bzw. acht bis zehn Prozent der
Jahresmiete für solche Kleinreparaturen bezahlen muss (Vgl.
Az. VIII ZR 129/91). Teilweise haben die Gerichte in der
Vergangenheit aber auch im Einzelfall 100 Euro für
Kleinreparaturen akzeptiert. Dabei muss man allerdings
wissen, dass die 75 Euro nicht als Selbstbeteiligung des
Mieters zu verstehen sind. Fällt eine Reparaturrechnung
höher als 75 Euro aus, dann handelt es sich nicht mehr um
eine Kleinreparatur, sodass der Vermieter den gesamten
Betrag begleichen muss, so entschied das Oberlandesgericht
Düsseldorf (Az. 24 U 183/01). |
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