Immobilienlexikon Kleingarten

 
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Kleingarten
Nach dem Bundeskleingartengesetze dient ein Kleingarten dem Nutzer zum Anbau von Gartenerzeugnissen ausschließlich für den Eigenbedarf, sowie zur Erholung. Weiterhin muss sich der Garten in einer Anlage (Kleingartenanlage) befinden, die mehrere Einzelgärten umfasst und gemeinschaftlich genutzte Flächen beinhaltet wie z. B. Wege, Spielplätze, Gemeinschaftshäuser. Wenn ein Garten diese Voraussetzungen zwar erfüllt, gilt er jedoch nicht als Kleingarten sondern als Eigentümergarten, wenn er vom Besitzer oder einem seiner Angehörigen als Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird.

 

 

 

Nicht als Kleingarten sondern als Wohnungsgarten gilt, wenn einem der Garten in Zusammenhang mit der Nutzung einer Wohnung zur Verfügung steht. Der Begriff Arbeitnehmergarten bezeichnet einen Garten, der in einem Arbeitsvertrag beinhaltet ist und somit dem Arbeitnehmer überlassen wird.

Als Kleingarten gilt weiterhin kein Garten in dem nur vertragsmäßig festgelegte Gartenerzeugnisse zum Eigenbedarf oder ausschließlich einjährige Pflanzen angebaut werden dürfen.

 

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