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Immobilienlexikon Kleingarten
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Kleingarten
Nach dem Bundeskleingartengesetze dient ein Kleingarten dem
Nutzer zum Anbau von Gartenerzeugnissen ausschließlich für
den Eigenbedarf, sowie zur Erholung. Weiterhin muss sich der
Garten in einer Anlage (Kleingartenanlage) befinden, die
mehrere Einzelgärten umfasst und gemeinschaftlich genutzte
Flächen beinhaltet wie z. B. Wege, Spielplätze,
Gemeinschaftshäuser. Wenn ein Garten diese Voraussetzungen
zwar erfüllt, gilt er jedoch nicht als Kleingarten sondern
als Eigentümergarten, wenn er vom Besitzer oder einem seiner
Angehörigen als Wohnraum im Sinne des
Wohnraumförderungsgesetzes genutzt wird. |
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Nicht als Kleingarten sondern als Wohnungsgarten gilt, wenn
einem der Garten in Zusammenhang mit der Nutzung einer
Wohnung zur Verfügung steht. Der Begriff Arbeitnehmergarten
bezeichnet einen Garten, der in einem Arbeitsvertrag
beinhaltet ist und somit dem Arbeitnehmer überlassen wird.
Als Kleingarten gilt weiterhin kein Garten in dem nur
vertragsmäßig festgelegte Gartenerzeugnisse zum Eigenbedarf
oder ausschließlich einjährige Pflanzen angebaut werden
dürfen. |
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