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Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein
gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur
Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur
Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur
Abnahme der Kaufsache verpflichtet. |
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Kaufgegenstand
Gegenstand des Kaufvertrags kann gem. § 433 ff. BGB sein:
eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie)
oder ein Tier (§ 90a Satz 3 BGB), ein Recht, zum Beispiel:
Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum,
Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§
453 Satz 1 BGB), eine Sach- oder Rechtsgesamtheit
(beispielsweise ein ganzes Unternehmen).
Die Kaufsache kann individuell oder nach allgemeinen
Merkmalen bestimmt sein.
Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur hat sich
der Verkaufsbegriff auch für den Vertrieb von
Dienstleistungen nach Dienstvertragsrecht § 611 BGB oder
Werkvertragsrecht § 631 BGB etabliert, obwohl dort keinen
Verkauf im juristischen Sinn stattfindet.
Kaufvertrag - Form
Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also
sowohl mündlich, schriftlich als auch durch schlüssiges
Verhalten abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten
Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form
vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB
erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke,
Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines
GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf. |
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