Immobilienlexikon Kaufvertrag
 
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Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Verkäufer zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet.

 

 

 

Kaufgegenstand
Gegenstand des Kaufvertrags kann gem. § 433 ff. BGB sein: eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier (§ 90a Satz 3 BGB), ein Recht, zum Beispiel: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§ 453 Satz 1 BGB), eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (beispielsweise ein ganzes Unternehmen).

Die Kaufsache kann individuell oder nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sein. Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur hat sich der Verkaufsbegriff auch für den Vertrieb von Dienstleistungen nach Dienstvertragsrecht § 611 BGB oder Werkvertragsrecht § 631 BGB etabliert, obwohl dort keinen Verkauf im juristischen Sinn stattfindet.

Kaufvertrag - Form
Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.

 

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