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Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als
Quellensteuer wird die Kapitalertragsteuer – wenn sie nicht
als Abgeltungsteuer ausgestaltet ist – bei der
Einkommensteuerveranlagung wie eine
Einkommensteuervorauszahlung behandelt. |
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Kapitalertragsteuer in Deutschland
In Deutschland liegt der Steuersatz bei 20% für
Gewinnanteile, 30% für Zinsen aus
Kapitalanlagen und 35% für Tafelgeschäfte, jeweils zzgl.
5,5% Solidaritätszuschlag. Die Kapitalertragsteuer ist als
Steuer-Vorauszahlung zu sehen. Die Zinserträge werden im
Veranlagungsverfahren dem individuellen Steuersatz des
Empfängers unterworfen und die gezahlte Kapitalertragsteuer
wird als Vorauszahlung angerechnet.
Die Kapitalertragsteuer wird nicht erhoben, soweit ein
Freistellungsauftrag reicht oder wenn eine
Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Der
Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des
Sparerfreibetrags gebunden und kann auf verschiedene
Bankinstitute verteilt werden. Die Bezeichnung
„Zinsabschlagsteuer“, die sich bei Nichtfachleuten
eingebürgert hat, wird im Einkommensteuergesetz nicht
verwendet. Die Kapitalertragsteuer wurde 1993 in Deutschland
eingeführt. |
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