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AGB - Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“,
nicht-standard-sprachlich auch oft „AGBs“ oder „AGB's“) sind
alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages
stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen
äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags
(umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder
in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist
für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen
ohne Bedeutung, "welchen Umfang sie haben, in welcher
Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag
hat." (§ 305 Abs. 1 BGB)
Modellcharakter für diese allgemeine Definition hat die
Regelung des deutschen Zivilrechts (§ 305 Abs. 1 BGB). |
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AGB - Allgemeine
Geschäftsbedingungen - Bedeutung
Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie
sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen
vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im
Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende
Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche
Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend
vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen
werden darf.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der
Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk
vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie
können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene
Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber
dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu
Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die
Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass
der Verwender, meist ein Kaufmann und/oder Unternehmer, die
meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener
sind, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber
einem Verbraucher durchsetzen können, die sich von Wertungen
des Gesetzes zu weit entfernen.
Daher
besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer
Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die
Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich
der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln
für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren,
hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft
getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur
Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur
Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder
aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1.
Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche
Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB). Weiter auf:
de.wikipedia.org/wiki/Agb |
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