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Immobilienlexikon Hausverbot |
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Hausverbot
Unter Hausverbot versteht man das ausdrückliche Verbot des
Eindringens oder Verweilens in einer Wohnung, in
Geschäftsräumen oder innerhalb des befriedeten Besitztums
eines anderen, der innerhalb dieses Bereiches über das
Hausrecht verfügt. Das Hausverbot kann vom Berechtigten vom
Grundsatz her beliebig verfügt werden und ist nicht an
begründbares Fehlverhalten o. ä. gebunden. Eine Ausnahme
hiervon betrifft vor allem Geschäftsräume, die für den
allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Hier ist ein
willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht ohne
weiteres möglich, es sei denn es wird (durch einen Türsteher
o. ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle
Zugangskontrolle stattfindet.
In öffentlichen Einrichtungen kann ein Hausverbot mit einem
Verstoß gegen die Hausordnung begründet werden. Zudem kann
ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausgesprochen werden,
wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der
öffentlichen Einrichtung vorliegt. |
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Hausverbot
Folgende Gründe sind beispielsweise denkbar: Schlägerei,
Belästigung von Leuten, Zechprellerei, Diebstahl,
Sachbeschädigung, zu wildes Tanzen, verbotenes Klettern und
Turnen, Drogenkonsum, hoher Gewinn im Spielkasino.
Der Verstoß gegen ein Hausverbot erfüllt den Straftatbestand
des Hausfriedensbruchs und kann mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden (§123 StGB).
Hausverbote können zeitlich begrenzt oder auch zeitlich
unbegrenzt möglich sein. Welche Form angewandt wird, ist
Sache des Betreibers, sofern keine verbindlichen Regelungen
festgelegt sind. In letzterem Fall erlöschen sie aber im
Regelfall, wenn der Pächter oder der Besitzer des Gebäudes,
in dem derjenige Hausverbot erhalten hat, gewechselt hat. Es
ist durchaus möglich, dass ein Hausverbot in einer
Einrichtung auch Hausverbote in anderen vergleichbaren
Einrichtungen nach sich ziehen kann. |
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