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Immobilienlexikon Hausgeld |
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Hausgeld
Für Wohnungseigentumsanlagen werden Wirtschaftspläne
beschlossen. Aufgrund dieser Pläne wird monatlich ein
Vorschuss an den Verwalter gezahlt. Dieser Vorschuss wird
als Hausgeld bezeichnet. Manchmal hört man auch die
Bezeichnung Wohngeld. Dies sollte jedoch vermieden werden,
um Verwechslungen mit dem Wohngeld laut Wohngeldgesetz
auszuschließen. |
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Grundlage
für das Hausgeld bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Der Paragraf 16, Abs. 2 regelt, dass die Kosten des
Eigentums sowie der Instandhaltung, des Verwalters und des
Gebrauchs nach einem bestimmten Verhältnis, dem
Verteilungsschlüssel, aufzuteilen sind. Dabei ist der
Verwalter nach § 28 WEG verpflichtet, einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Dieser beinhaltet sowohl die einzelnen
Kostenarten, den Verteilungsschlüssel und die Höhe des
Hausgelds. Auch werden Wirtschaftspläne je Wohneinheit
erstellt. Der Wirtschaftsplan wird in der
Eigentümerversammlung beschlossen. Dabei reicht die
Stimmenmehrheit. Das Hausgeld ist dann in verabschiedeter
Höhe monatlich zu entrichten. Dies ist unabhängig davon, ob
die Wohnung bewohnt oder unbewohnt ist.
Die Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für das
Wohngeld. Das heißt, dass alle Eigentümer anteilsmäßig
Hausgeld übernehmen müssen, welches von einem einzelnen
Eigentümer nicht gezahlt werden kann. Mittels der
Jahresabrechnung wird der Wirtschaftsplan überprüft. Es
erfolgt dann eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge oder
aber eine Nachbelastung, wenn das Hausgeld zu gering
berechnet wurde. |
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