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Grundstück
Unter einem Grundstück versteht man in der Umgangssprache
einen äußerlich erkennbar abgegrenzten Teil der
Erdoberfläche.
Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Der Begriff des
Grundstücks wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt. Sein Gehalt
ergibt sich aus der Grundbuchordnung: Grundstück bezeichnet
danach im deutschen Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten
Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem
gesonderten Grundbuchblatt oder unter einer eigenen Nummer
auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist.
Es kann als Personalfolium und als Realfolium aufgestellt
sein. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren, in einem
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehenden
Flurstücken bestehen. |
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Grundstück
Auch ein Gewässer kann ein Grundstück sein. Ein Grundstück,
das gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit
Gebäuden bebaut ist oder bebaut werden darf, wird als
Baugrundstück bezeichnet.
Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch durch
Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück vereinigt
werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück (etwa nur mit
der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (beispielsweise
bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch
zuzuschreiben. Letztlich ist es auch möglich, von einem
bestehenden Grundstück nach Vermessung und Erfassung im
Kataster eine Teilfläche abzuschreiben und ein neues,
eigenes Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen
Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93-94 BGB)
insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen
Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs.
Grund und Boden sowie die damit fest verbundenen Gebäude und
bauliche Anlagen bilden also eine sachliche und rechtliche
Einheit, so dass diese grundsätzlich (Ausnahmen:
Wohnungseigentum, Erbbaurecht) keinen unterschiedlichen
Eigentümer haben können. |
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