Immobilienlexikon Grundbuchamt
 
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Grundbuchamt
Im Grundbuchamt werden die Grundbücher bzw. die dazugehörigen Akten über die Grundstücke im Geltungsbereich des jeweiligen Amtsgerichts geführt. Das Grundbuchamt ist häufig im selben Gebäude wie das Amtsgericht untergebracht, wobei dies nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die räumliche Unterbringung des für einen bestimmten Kreis oder Bezirk zuständigen Grundbuchamts kann ohne Weiteres auch in einem eigenen Veraltungsgebäude erfolgen.

 

 

 

Grundbuchamt
Das Grundbuchamt gibt Notaren oder Privatpersonen Auskunft über die Rechtsverhältnisse aller Grundstücke des Kreises oder Bezirks, sofern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Insbesondere bei Grundstückskäufen, Grundstücksteilungen, Grundschuldeinträgen oder der Eintragung von Rechten Dritter an einem Grundstück darf dem Grundbuchamt der entsprechende Vorgang ausschließlich von einem Notar gemeldet werden.

 

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