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Die Neuerungen des
Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG)
Am 01. Januar 2009 ist das Forderungssicherungsgesetz in
Kraft getreten. Das Gesetz ändert eine Reihe von Normen im
Werkvertragsrecht des BGB und zielt darauf ab, die
rechtlichen Rahmenbedingungen und die Zahlungsmoral der
Besteller zu Gunsten der bauausführenden Unternehmer zu
verbessern. Gerade kleine Betriebe und mittelständische
Unternehmen werden durch Forderungsausfälle teilweise
empfindlich getroffen. Als Folge der weltweiten Finanzmarkt-
und Konjunkturkrise kann sich diese Entwicklung in den
nächsten Monaten und Jahren deutlich zu Lasten von
Handwerkern und Bauunternehmen verschärfen.
Mit dem nachfolgenden Überblick stellen wir die wichtigsten
Änderungen durch das FoSiG vor.
I. Wesentliche Änderungen
1. Abschlagszahlung nach § 632 a BGB
Die Forderung von Abschlagszahlungen ist künftig nicht mehr
an die vollständige Errichtung des Werkes oder in sich
abgeschlossener Werkteile gebunden. Nach dem neuen § 632 a
BGB ist es nunmehr so, dass der Unternehmer auch dann eine
Abschlagszahlung verlangen kann, wenn ein Wertzuwachs beim
Besteller erfolgt ist. Ein solcher liegt dann vor, wenn die
durch den Unternehmer erbrachte Leistung werthaltig ist,
weil sie für den Besteller einen eigenständigen Nutzen hat.
Der Nachweis des Wertzuwachses ist durch den Unternehmer zu
erbringen, in dem er dem Besteller darlegt, welche
Leistungsteile erbracht sind und abgerechnet werden. Bei
einem vereinbarten Einheitspreis reicht eine überschlägige
Mengenaufstellung, bei einem Pauschalpreis die Angabe des
hierauf entfallenden Vergütungsanteils. Dem Unternehmer
werden keine konkreten Ermittlungen hinsichtlich des von ihm
gefertigten Aufmasses aufgebürdet. Es reicht aus, wenn dem
Besteller aufgrund der Darlegung eine rasche und sichere
Beurteilung der Leistung ermöglicht wird.
Offen gelassen hat der Gesetzgeber, in welchen Zeiträumen
der Unternehmer berechtigt ist, Abschlagszahlungen zu
verlangen. Den Parteien ist es somit möglich, flexibel und
je nach Bauvorhaben Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
In § 632 a Abs. 1, Satz. 2 BGB ist nunmehr geregelt, dass
der Besteller eine Abschlagszahlung wegen unwesentlicher
Mängel nicht verweigern kann. Ansatzpunkt der
Mangelbeurteilung ist hierbei nur die die Abschlagszahlung
begründende Leistung des Unternehmers. Liegt ein
wesentlicher Mangel vor, so besteht nur hinsichtlich des
mangelbehafteten Leistungsteils kein Zahlungsanspruch.
2. Sicherheitsleistung des Unternehmers bei
Verbraucherverträgen gemäß § 632 a Abs. 3 BGB
Dem Verbraucherschutz wird durch die Einfügung des § 632 a
Abs. 3 BGB Rechnung getragen. Wenn der Besteller ein
Verbraucher ist und es sich um die Errichtung oder den Umbau
eines Hauses handelt, hat der Unternehmer seinem
Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit
in Höhe von 5 Prozent des Vertragswertes zu leisten.
Mit der Regelung sollen insbesondere die Fälle (zumindest
teilweise) abgesichert werden, bei denen das Werk wegen
Insolvenz des Unternehmers nicht vollendet oder mangelhaft
errichtet wird.
Die Sicherheit muss nicht durch Übergabe einer Bürgschaft,
sondern kann auf Verlangen des Unternehmers durch Einbehalt
von Abschlagszahlungen geleistet werden.
3. Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB
Mit der Änderung des § 641 Abs. 2 und Abs. 3 BGB hat der
Gesetzgeber die so genannte „Durchgriffsfälligkeit“
praxisgerechter geregelt. Nunmehr hat der Subunternehmer
schon dann einen fälligen Vergütungsanspruch gegen den
Generalunternehmer, wenn
1. der Generalunternehmer vom Bauherren seine Vergütung oder
Teile davon erhalten hat oder
2. der Bauherr gegenüber dem Generalunternehmer das Werk
abgenommen hat oder es als abgenommen gilt oder
3. der Subunternehmer dem Generalunternehmer erfolglos eine
angemessene Frist zur Erteilung einer Auskunft über die vom
Bauherren erteilte Abnahme oder die Leistung von Zahlungen
gesetzt hat.
Im Ergebnis bedeuten die Änderungen, dass der Subunternehmer
seine Forderungen unter erleichterten Voraussetzungen
geltend machen kann.
Da insbesondere der Subunternehmer nicht immer Kenntnis
davon erlangt, ob das Werk gegenüber seinem direkten
Auftraggeber abgenommen wurde oder dieser bereits
Abschlagszahlungen erbracht hatte, steht diesem die
Möglichkeit offen, dem Auftraggeber eine Frist zur
Auskunftserteilung zu stellen.
4. Senkung des Druckzuschlags nach § 641 Abs. 3, 2. Halbsatz
BGB
Der Betrag, den der Auftraggeber einbehalten darf, wenn der
Unternehmer zur Nachbesserung verpflichtet ist, wurde in §
641 Abs. 3 2. Halbsatz BGB als Regelbetrag auf die doppelte
Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten
begrenzt. Nach der alten Regelung durfte der Besteller
mindestens das Dreifache der erforderlichen Kosten für die
Beseitigung des Mangels von der Werklohnforderung
einbehalten. Damit geriet der Druckzuschlag wegen
behaupteter Mängel nicht selten zu einem
Finanzierungsinstrument für den Besteller. Dieser
„Zweckentfremdung“ ist mit der neuen Regelung ein Riegel
vorgeschoben worden.
5. Abschaffung der Fertigstellungsbescheinigung
Die sog. Fertigstellungsbescheinigung wurde wieder
abgeschafft, da sie sich in der Praxis nicht bewährt hat.
6. Neuerungen bei der Bauhandwerkersicherung in § 648 a BGB
Mit der Neufassung des § 648 a BGB kann die Sicherheit nicht
mehr für reine Vergütungsansprüche beansprucht werden,
sondern auch für etwaige Schadensersatzansprüche. Auch ist
ein Sicherheitsverlangen nunmehr auch noch nach erfolgter
Abnahme möglich. Dem Unternehmer wird mit der Neufassung ein
echter klagbarer Anspruch auf Stellung der Sicherheit
eingeräumt; alternativ kann er aber auch weiterhin den
Vertrag kündigen. Entfallen ist die Pflicht zur doppelten
Fristsetzung. Ab sofort muss nur noch die Frist zur Leistung
der Sicherheit gesetzt werden.
7. Pauschalierungsregelung der nicht erbrachten Leistung bei
freier Vertragkündigung nach § 649 Satz 3 BGB
In § 649 Satz 3 BGB wurde eine gesetzliche Vermutung
aufgenommen, wonach dem Unternehmer bei einer freien
Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller pauschale 5
Prozent der auf die noch nicht erbrachten Leistungen
entfallenden Vergütung zustehen. Will der Unternehmer mehr
als 5 Prozent verlangen, hat er (wie bisher) einen höheren
Teil detailliert darzulegen.
II. Geltungsbereich
Die Änderungen des FoSiG gelten für Verträge, die ab dem
01.01.2009 geschlossen werden.
III. Zusammenfassung
Abschlagszahlungen können nunmehr erleichtert geltend
gemacht werden. Die Stellung des Subunternehmers gegenüber
dem Generalunternehmer wurde gestärkt. Gegenüber
Verbrauchern hat der Unternehmer - unter (praxisnaher)
Verrechnung mit einer Abschlagszahlung - eine
Sicherheitsleistung zu Gunsten des Bestellers zu leisten.
Der Druckzuschlag wurde auf ein verhältnismäßigeres Maß
reduziert. Bei vorzeitiger Vertragskündigung durch den
Besteller kann der Unternehmer seinen entgangenen Gewinn
pauschal mit 5 Prozent abrechnen.
Die Baubranche soll durch das FoSiG besser vor
Forderungsausfällen abgesichert werden. Die neuen Regelungen
sind hierfür ein erster Schritt. Ob und wie die Änderungen
gerade die kleinen und mittelständischen Unternehmen der
Baubranche in der Praxis vor Forderungsausfällen schützen
können, bleibt abzuwarten.
Autoren: Rechtsanwalt T. Methfessel -
methfessel(at)bethgeundpartner.de, Rechtsanwalt M. Steinke -
steinke(at)bethgeundpartner.de |