Immobilienlexikon Fertigstellungsbürgschaft

 
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Fertigstellungsbürgschaft
Fertigstellungsbürgschaft
Die Fertigstellungsbürgschaft ist eher unter dem Begriff „Vertragserfüllungsbürgschaft“ bekannt und meint eine Bürgschaft einer dritten Partei. Diese verbürgt sich für den Auftragnehmer, dass dieser seinen vertraglichen Pflichten, die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergeben, erfüllt. In erster Linie soll der Auftraggeber durch die Vertragserfüllungsbürgschaft vor Schäden im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers geschützt werden. Aber nicht nur für den Fall der Insolvenz kann durch die Fertigstellungsbürgschaft ein Schutz gestellt werden, denn auch wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erfüllt oder verweigert werden, kann der Auftraggeber auf die Fertigstellungs-bürgschaft zurück greifen.

 

 

 

Da das Risiko nicht unerheblich ist, handelt es sich bei dem Bürgen für die Fertigstellungsbürgschaft in der Regel um eine Bank, eine Sparkasse oder auch um eine Kredit-Versicherung. Als untaugliche Bürgen gelten Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem Konzern vereint sind. Auch wenn eine andere bedeutende Abhängigkeiten besteht, eignet sich ein solcher Bürge nicht für die Fertigstellungsbürgschaft. Dies ist darin begründet, dass bei Problemen wie beispielsweise einer Insolvenz die Partner in der Regel ebenfalls betroffen sind.

 

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