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Fertigstellungsbürgschaft
Fertigstellungsbürgschaft
Die Fertigstellungsbürgschaft ist eher unter dem Begriff
„Vertragserfüllungsbürgschaft“ bekannt und meint eine
Bürgschaft einer dritten Partei. Diese verbürgt sich für den
Auftragnehmer, dass dieser seinen vertraglichen Pflichten,
die sich für ihn aus dem geschlossenen Vertrag ergeben,
erfüllt. In erster Linie soll der Auftraggeber durch die
Vertragserfüllungsbürgschaft vor Schäden im Falle der
Insolvenz des Auftragnehmers geschützt werden. Aber nicht
nur für den Fall der Insolvenz kann durch die
Fertigstellungsbürgschaft ein Schutz gestellt werden, denn
auch wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
erfüllt oder verweigert werden, kann der Auftraggeber auf
die Fertigstellungs-bürgschaft zurück greifen. |
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Da das Risiko nicht unerheblich ist, handelt es sich bei dem
Bürgen für die Fertigstellungsbürgschaft in der Regel um
eine Bank, eine Sparkasse oder auch um eine
Kredit-Versicherung. Als untaugliche Bürgen gelten
Bürgschaften von Dritten, die mit dem Auftragnehmer in einem
Konzern vereint sind. Auch wenn eine andere bedeutende
Abhängigkeiten besteht, eignet sich ein solcher Bürge nicht
für die Fertigstellungsbürgschaft. Dies ist darin begründet,
dass bei Problemen wie beispielsweise einer Insolvenz die
Partner in der Regel ebenfalls betroffen sind.
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