Immobilienlexikon Erstrangige Hypothek
 
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Erstrangige Hypothek
Um die erstrangige Hypothek zu erlangen, darf allerdings nicht die Beleihung 2/3 des Wertes übersteigend im Grundbuch verankert werden. Da in den meisten Fällen der Darlehensgeber in dem Grundbuchamt als erstes genannt wird, kann auch bei der erstrangigen Hypothek erkannt werden, dass dieser den Darlehensgeber mit niedrigeren monatlichen Zinsen belastet. Dies bedeutet allerdings für beide Seiten mehrere Vorteile. So kann erkannt werden, dass der Schuldner niedrigere Kosten hat, auf der anderen Seite aber die Hypothek bei einem Verkauf der Immobilie die Kreditkosten abgedeckt sind. So kann auch hier erkannt werden, dass bei einem Bausparvertrag 40 % angespart werden müssen, um die staatlichen Zulagen zu erhalten. Da bei einer optimierten Zahleinlage bei der Hypothek die 60% Beleihung nicht überschritten wird. So sollte darauf bei einem Hausbau oder Wohnungskauf darauf geachtet werden, dass die Grundschuld im Grundbuch nicht 60% des Wertes überschritten wird, sodass die eigentliche Hypothek in eine erstrangige Hypothek eingeschrieben ist.

 

 

 

 

 

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