Immobilienlexikon Erbrecht
 
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Erbrecht
Das Grundrecht, über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des Todes hin zu verfügen, wird als Erbrecht bezeichnet. Dieses Grundrecht befasst sich auch damit, zu erben, also Begünstigter einer solchen Verfügung zu werden. Objektiv betrachtet werden unter dem Begriff Erbrecht die Rechtsnormen zusammengefasst, die sich mit dem Vermögensübergang im Todesfall auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

 

 

 

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift dann, wenn es keinen Erbvertrag und kein Testament gibt. Nur natürliche Personen können in der gesetzlichen Erbfolge auftreten. Auch der Fiskus kann Erbe sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn kein Verwandter auffindbar ist. Der Fiskus kommt ebenfalls als Erbe ins Spiel, wenn der letztmögliche Erbe Selbiges ausschlägt, was der Fiskus nicht kann (§ 1942 II BGB).

Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten stehen in direkter Konkurrenz zu den nahen Verwandten, also Verwandten ersten und zweiten Grades ebenso wie zu den Großeltern des Verstorbenen. Auch dies ist durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Der eingetragenen Lebenspartner wird analog dem Ehegatten behandelt (§ 10 LPartG).

Verfassungsgebot
Im Grundgesetz § 14 wird das Erbrecht garantiert. Diese Erwähnung hat Tradition, wie etwa auch in der Weimarer Reichsverfassung. Einfach-rechtliche Vorschriften bestimmen dabei die Inhalte und die Beschränkungen des Erbrechts. Durch das Grundgesetz werden analog zur Privatautonomie die Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten geregelt.

Bürgerliches Recht
Das letzte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches trägt den Titel Erbrecht. Das Erbrecht steigt in seiner Bedeutung deutlich an. 2,5 Billionen Euro werden allein zwischen 2000 und 2010 vererbt. Dabei erbt der Erbe alles, wenn er das Erbe antritt. Alles bedeutet sowohl Vermögen als auch Schulden (Aktiva und Passiva). Im deutschen Recht herrscht das Prinzip der Universalsukzession. Aus diesem Grund wird der Erbe oder die Erbengemeinschaft zu Gesamtrechtsnachfolgern (§ 1922 BGB).

 

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