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Erbrecht
Das Grundrecht, über das Eigentum oder andere veräußerbare
Rechte zum Eintritt des Todes hin zu verfügen, wird als
Erbrecht bezeichnet. Dieses Grundrecht befasst sich auch
damit, zu erben, also Begünstigter einer solchen Verfügung
zu werden. Objektiv betrachtet werden unter dem Begriff
Erbrecht die Rechtsnormen zusammengefasst, die sich mit dem
Vermögensübergang im Todesfall auf eine oder mehrere andere
Personen befassen. |
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Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge greift dann, wenn es
keinen Erbvertrag und kein Testament gibt. Nur natürliche
Personen können in der gesetzlichen Erbfolge auftreten. Auch
der Fiskus kann Erbe sein. Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn kein Verwandter auffindbar ist. Der Fiskus kommt
ebenfalls als Erbe ins Spiel, wenn der letztmögliche Erbe
Selbiges ausschlägt, was der Fiskus nicht kann (§ 1942 II
BGB).
Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten stehen in direkter Konkurrenz zu den
nahen Verwandten, also Verwandten ersten und zweiten Grades
ebenso wie zu den Großeltern des Verstorbenen. Auch dies ist
durch die gesetzliche Erbfolge geregelt. Der eingetragenen
Lebenspartner wird analog dem Ehegatten behandelt (§ 10
LPartG).
Verfassungsgebot
Im Grundgesetz § 14 wird das Erbrecht garantiert.
Diese Erwähnung hat Tradition, wie etwa auch in der Weimarer
Reichsverfassung. Einfach-rechtliche Vorschriften bestimmen
dabei die Inhalte und die Beschränkungen des Erbrechts.
Durch das Grundgesetz werden analog zur Privatautonomie die
Testierfreiheit und das Erbrecht der Verwandten geregelt.
Bürgerliches Recht
Das letzte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches
trägt den Titel Erbrecht. Das Erbrecht steigt in seiner
Bedeutung deutlich an. 2,5 Billionen Euro werden allein
zwischen 2000 und 2010 vererbt. Dabei erbt der Erbe alles,
wenn er das Erbe antritt. Alles bedeutet sowohl Vermögen als
auch Schulden (Aktiva und Passiva). Im deutschen Recht
herrscht das Prinzip der Universalsukzession. Aus diesem
Grund wird der Erbe oder die Erbengemeinschaft zu
Gesamtrechtsnachfolgern (§ 1922 BGB). |
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