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Erbbauzins
Der Erbbauzins liegt dem Erbbaurecht zu Grunde, welcher der
Nutzer des Platzes erbringen muss. Da der Erbbauzins neben
der Lage aber auch von der Region und somit auch vom
Grundstückswert abhängig ist, kann auch hier erkannt werden,
dass der Erbbauzins auf der einen Seite als Miete aber auf
der anderen Seite frei verhandelbar ist. Durch diese
wiederkehrende Zahlung, welche alle drei, sechs, oder zwölf
Monate gezahlt werden muss. Da sich auch hier der Erbbauzins
von der Umgebung angepasst werden muss, kann auch schnell
von der Erbbaumiete gesprochen werden. |
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Erbbauzins
So kann allerdings im Gegensatz zu der Miete der Erbbauzins
frei verhandelt werden, da dieser nicht von dem Eigentümer
festgesetzt ist. Kommt es zu einer Einigung, wird dieser
Erbbauzins, welcher zwischen 6 % - 20% liegt, festgehalten
und auch nicht im Laufe der Jahre dem Mietzins angepasst.
Dadurch kann auch dieser Zins von dem eigentlichen Mietzins
unterschieden werden. |
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