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Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist - aus der Sicht des Erbbauberechtigten - das
veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der
Erdoberfläche des Grundstücks eines fremden Eigentümers ein
Bauwerk zu besitzen. Aus der Sicht des Eigentümers des
Grundstücks ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches
Recht, das auf seinem Grundstück lastet.
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Erbbaurecht
Das Erbbaurecht
wird selbst wie ein Grundstück behandelt (so genanntes
„grundstücksgleiches Recht“) und im Grundbuch (in Abteilung
II) wie ein Grundstück eingetragen. Es kann selbst belastet
werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld
und Hypothek). Meist wird vereinbart, dass der
Erbbauberechtigte an den Eigentümer des Grundstücks eine
einmalige Gegenleistung oder monatliche Zahlungen (den sog.
Erbbauzins) leisten muss.
Die gesetzliche Grundlage für das Erbbaurecht ist in
Deutschland die Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauVO)
vom 15. Januar 1919 in der jeweils gültigen Fassung.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht wird durch Einigung von Eigentümer und
Erbbauberechtigtem und Eintragung im Grundbuch begründet.
Das Erbbaurecht erlischt durch Ablauf der vereinbarten Zeit.
Der Erbbauberechtigte muss nach Ablauf der vereinbarten Zeit
nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen,
sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
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