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Immobilienlexikon Einheitswert |
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Einheitswert
Der Begriff Einheitswert (oder gemeiner Wert) wird im § 9
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) definiert:
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes
vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhn-lichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle
Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen. |
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Einheitswert
Der Einheitswert wird gem. § 19 BewG festgestellt und
entspricht materiell trotz unterschiedlicher Formulierung
dem Verkehrswert. Lediglich der Bewertungsstichtag und die
Methodik der Wertermittlung unterscheiden sich.
Er ist also ein von der Finanzverwaltung festgelegter
Grundstückswert und dient als Grundlage für die Festsetzung
der Grundsteuer. Er wird jeweils auf den 1. Januar eines
Kalenderjahres festgestellt. Die letzte allgemeine
Feststellung erfolgte in den alten Bundesländern auf den 1.
Januar 1964 und ist seit dem 1. Januar 1974 steuerwirksam.
In den neuen Bundesländern erfolgte die letzte
Wertfeststellung auf den 1. Januar 1935. Der Einheitswert
ist u. a. abhängig von der Grundstücksart.
Der Einheitswert entspricht nicht dem aktuellen
Verkehrswert. Dies ist gerade die Kritik am Einheitswert,
dass er nicht die aktuellen Wertverhältnisse widerspiegelt.
Da der Einheitswert zurzeit nur noch für die Grundsteuer zu
benutzen ist, werden verschiedene Reformmodelle in der
Länderfinanzministerkonferenz diskutiert. |
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Einheitswert |
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