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Eigenbedarf
Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden.
Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den
als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen
kann.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die (ganze)
Mieterwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem
Hausstand gehörende Person, zum Beispiel eine Pflegekraft,
oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.
Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen
Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel Eltern oder
Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister. Entfernte
Familienangehörige gehören in aller Regel nicht hierzu.
Der Vermieter muss die Wohnung benötigen. Der bloße Wunsch,
in den eigenen vier Wänden zu wohnen, reicht nicht aus.
Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter
vernünftige und nachvollziehbare Gründe nennen kann, warum
er oder eine begünstigte Person die Wohnung beziehen will.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vermieter
selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz
begründen oder wenn der Vermieter seinem Kind die gekündigte
Wohnung zur Verfügung stellen will, weil sonst die Gefahr
besteht, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich
begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er
muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das
Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.
Den Bundesländern ist es gemäß § 577 a Abs. 2 BGB möglich,
Verordnungen (Beispiel siehe Weblink) zu erlassen, in denen
bestimmt wird, in welchen Gebieten nach dem Erwerb von
Wohneigentum eine Sperrfrist bis zur Aussprechung der
Eigenbedarfskündigung eingehalten werden muss. In
Nordrhein-Westfalen beträgt diese in praktisch allen
Ballungsgebieten 8 Jahre nach dem Kaufdatum, in den
Randgebieten dieser Ballungsräume meist 6 Jahre.
Erst nach Ablauf der Sperrfrist kann die
Eigenbedarfskündigung mit allen Fristen etc. ausgesprochen
werden. |