Immobilienlexikon Dauerwohnrecht

 
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Dauerwohnrecht
Durch das Dauerwohnrecht wird einer Person das Recht eingeräumt, eine Wohnung oder auch eine abgeschlossene Wohneinheit in einem Gebäude auf Dauer zu bewohnen. Die gesetzliche Grundlage für das Dauerwohnrecht bildet der § 31 Wohneigentumsgesetz. Wer das Dauerwohnrecht inne hat, der kann dieses Recht vererben oder auch veräußern. Zudem hat der Inhaber des Dauerwohnrechts die Möglichkeit, die Wohnung oder die abgeschlossene Wohneinheit selbst zu vermieten. Hierfür bedarf es nicht der Zustimmung des Eigentümers. Neben der Wohnung und der abgeschlossenen Wohneinheit kann das Dauerwohnrecht auch auf Teile des Grundstückes ausgeweitet werden. Dies kann sich beispielsweise auf einen angeschlossenen Garten beziehen.

 

 

 

Es gibt in der Praxis allerdings einige Einschränkungen, durch die das Dauerwohnrecht an den Grundstückseigener zurück fallen können, sodass die Nutzung der Wohnung bzw. der Räume an den Grundstückseigentümer zurück gehen. Grundsätzlich muss das Dauerwohnrecht Abteilung Zwei des Grundbuches eingetragen werden und ist damit eine Last und Beschränkung des Grundstücks. Das dauerwohnrecht bleibt auch bestehen, wenn das Grundstück veräußert wird. Aus diesem Grund ist es jedem Interessenten von Immobilien zu empfehlen, vor dem Kauf von Immobilien in jedem Fall einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Durch ein bestehendes Dauerwohnrecht können sich evtl. deutliche Einschränkungen im Bezug auf die Nutzung der Immobilie ergeben.

 

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