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Immobilienlexikon Dauerwohnrecht |
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Dauerwohnrecht
Durch das Dauerwohnrecht wird einer Person das Recht
eingeräumt, eine Wohnung oder auch eine abgeschlossene
Wohneinheit in einem Gebäude auf Dauer zu bewohnen. Die
gesetzliche Grundlage für das Dauerwohnrecht bildet der § 31
Wohneigentumsgesetz. Wer das Dauerwohnrecht inne hat, der
kann dieses Recht vererben oder auch veräußern. Zudem hat
der Inhaber des Dauerwohnrechts die Möglichkeit, die Wohnung
oder die abgeschlossene Wohneinheit selbst zu vermieten.
Hierfür bedarf es nicht der Zustimmung des Eigentümers.
Neben der Wohnung und der abgeschlossenen Wohneinheit kann
das Dauerwohnrecht auch auf Teile des Grundstückes
ausgeweitet werden. Dies kann sich beispielsweise auf einen
angeschlossenen Garten beziehen. |
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Es gibt in der Praxis
allerdings einige Einschränkungen, durch die das
Dauerwohnrecht an den Grundstückseigener zurück fallen
können, sodass die Nutzung der Wohnung bzw. der Räume an den
Grundstückseigentümer zurück gehen. Grundsätzlich muss das
Dauerwohnrecht Abteilung Zwei des Grundbuches eingetragen
werden und ist damit eine Last und Beschränkung des
Grundstücks. Das dauerwohnrecht bleibt auch bestehen, wenn
das Grundstück veräußert wird. Aus diesem Grund ist es jedem
Interessenten von Immobilien zu empfehlen, vor dem Kauf von
Immobilien in jedem Fall einen Blick ins Grundbuch zu
werfen. Durch ein bestehendes Dauerwohnrecht können sich
evtl. deutliche Einschränkungen im Bezug auf die Nutzung der
Immobilie ergeben. |
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