|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
Immobilienlexikon Dauernutzungsrecht |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Dauernutzungsrecht
Im § 31 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das
Dauernutzungsrecht geregelt, welches eine Person besitzen
kann. Unter dem Dauernutzungsrecht versteht man damit das
Recht einer Person, auf die dauerhafte Nutzung der Räume,
auf die sich das Dauernutzungsrecht bezieht. Dabei muss man
das Dauernutzungsrecht vom Dauerwohnrecht ganz klar
unterscheiden. Beim Dauernutzungsrecht handelt es sich
ausschließlich um Räume, die nicht zu Wohnzwecken dienen,
sondern zur gewerblichen Nutzung bereitgestellt werden. Beim
Dauerwohnrecht hingegen handelt es sich um Wohnräume. |
|
|
|
|
|
|
|
Das Dauerwohnrecht kann vererbt
und auch veräußert werden. Beim Dauernutzungsrecht gibt es
zudem die Möglichkeit, dass es auf Teile des Grundstückes
ausgedehnt werden kann, wenn sich das Recht überwiegend auf
bestimmte Räume oder ein Gebäude bezieht. Das
Dauernutzungsrecht wird in die Abteilung Zwei des
Grundbuches eingetragen, in der sämtliche Lasten und
Beschränkungen eines Grundstückes eingetragen werden. Das
Dauernutzungsrecht bleibt von einem Verkauf des Grundstückes
samt Immobilie unberührt. Daher sollte der Käufer von
Immobilien immer einen Blick ins Grundbuch werfen, denn ein
Dauernutzungsrecht kann eine deutliche Einschränkung in der
Nutzung des Grundstücks oder der Immobilie nach sich ziehen. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z •
Immobilienlexikon D •
Dauernutzungsrecht |
|
|
|