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Damnum
Das Damnum beschreibt die Differenz, die sich bei einem
Darlehen aus dem Auszahlungsbetrag des Kreditinstituts und
dem Rückzahlungsbetrag des Darlehensnehmers ergibt. Ein
Damnum kann sowohl als Darlehensaufgeld als auch in Form
eines Darlehensabgeld vereinbart werden. Beim
Darlehensaufgeld erhöht sich der Rückzahlungsbetrag um das
Aufgeld, während beim Darlehensabgeld der Auszahlungsbetrag
um das Abgeld reduziert wird. |
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Damnum
Grundsätzlich ist das Damnum wie eine Zinszahlung zu
behandeln, Unterschiede ergeben sich lediglich bei der
steuerlichen Behandlung beider Kreditparteien. Hierbei wird
zusätzlich unterschieden, ob es sich beim Darlehensnehmer um
eine Privatperson oder eine geschäftlich tätige Person
(Betriebskredit) handelt.
Beim betrieblichen Damnum wird weiterhin unterschieden, ob
der Darlehensnehmer seinen Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich oder
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt. Im ersten Fall muss
für das Damnum, das die Bank bei der Kreditauszahlung
einbehalten hat, ein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet
werden, der erst nach der Darlehenslaufzeit wieder aufgelöst
werden darf. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass der
Darlehensgeber einen Ertrag ausweisen muss, während beim
Darlehensnehmer ein betrieblicher Aufwand zu Buche steht.
Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bildet das Damnum für
den Darlehensgeber eine Zinseinnahme und ist den übrigen
Betriebseinnahmen hinzuzufügen. Die Einnahme muss sofort
nach ihrer Generierung verbucht werden.
Der Darlehensnehmer
hat es mit einer Betriebsausgabe zu tun, die er ebenfalls
sofort in seinen Büchern geltend machen kann. In der Regel
wird mit einem Betriebskredit ein Wirtschaftsgut erworben,
das Damnum ist in diesem Zusammenhang nicht als
Anschaffungskosten zu bewerten, sondern als
Finanzierungskosten.
Beim privaten Damnum muss der Darlehensgeber das Damnum als
Zugang bei seinem Kapitalvermögen ausweisen, und zwar noch
im selben Jahr, in dem es entstanden ist. Für den
Darlehensnehmer hingegen kann das Damnum nur von
steuerlicher Bedeutung werden, wenn mit der damit
finanzierten Anschaffung ein steuerlich relevanter Gewinn
erzielt wird. In diesem Fall wird das Damnum wie ein
Kreditzins behandelt.
Üblicherweise wird das Damnum im privaten Bereich von
Vermietern steuerlich geltend gemacht. |