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Courtage
Das Wort Courtage kommt aus dem Französischen von courtier =
Makler, Agent und bezeichnet eine Vermittlungsgebühr. Sie
wird gezahlt für die Vermittlung von börsennotierten
Wertpapieren, Devisen, Waren, im Immobilienhandel und in
anderen Dienstleistungsbranchen.
Im deutschen Börsenhandel wird für den An- und Verkauf von
Aktien sowie für Bezugsrechte eine Courtage von 0,06 %
fällig, bei festverzinslichen Wertpapieren sind es 0,075 %.
An der Börse in Frankfurt ist die Courtage auf 0,04 % für
DAX-Papiere und 0,08 % andere Aktien festgeschrieben.
Das Wohnungsvermittlungsgesetz legt die Courtage für den
Makler fest. Die Vermittlungsgebühr darf maximal zwei
Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Die Courtage
muss nur gezahlt werden, wenn der Makler auf die Fälligkeit
vor Wohnungsvermittlung hingewiesen hat. Dabei ist es
ausreichend, wenn der Makler dies erwähnt und der
Wohnungsnehmer nicht widerspricht. Zudem muss der Makler
aktiv an der Vermittlung beteiligt sein. Eine Courtage wird
nicht fällig, wenn der Makler Miteigentümer an der Sache
ist, wenn er wirtschaftlich eng verbunden mit der
Hausverwaltung ist oder wenn Sozialwohnungen vermittelt
werden. |
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