Immobilienlexikon Briefgrundschuld
 
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Briefgrundschuld
Heute werden Grundschulden in den allermeisten Fällen als Buchgrundschuld in das Grundbuch eingetragen. Es gibt jedoch noch immer die Möglichkeit der Briefgrundschuld, die in der Vergangenheit sehr beliebt war. Die Briefgrundschuld bewirkt das gleiche wie die Buchgrundschuld. Der Darlehnsgeber kann bei Zahlungsverzug die Zwangsvollstreckung einleiten. Es ist auch möglich, das eine Briefgrundschuld zwischen mehreren Darlehnsgebern aufgeteilt wird. Einer von Ihnen muss dann den Grundschuldbrief verwahren. Die Bedeutung der Briefgrundschuld hat in den letzten Jahren immer mehr abgenommen, da der Verwaltungsaufwand hierfür enorm ist.

 

 

 

Briefgrundschuld
Die Briefgrundschuld muss erfasst werden, eingetragen werden und geht so ein Brief verloren, muss er aufgeboten werden. Die Erstellung eines neuen Grundschuldbriefes ist umständlich und teuer, genauso wie die Löschung der Briefgrundschuld nach Erledigung. Die Briefgrundschuld muss ebenso wie die Buchgrundschuld bei einem Notar beurkundet werden. Dieser stellt dann noch zusätzlich den Schuldbrief aus. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand zu sparen, der mit der Briefgrundschuld einher geht, werden nun fast alle Grundschulden als Buchgrundschuld erfasst. Die Möglichkeit einer Briefgrundschuld besteht jedoch immer noch und in besonderen Fällen kann sie verlangt werden. Sie gilt nach wie vor als besonders sicher, weil der Besitz des Briefes bereits ausreicht um die Vollmacht über die Grundschuld zu erhalten. Man kann also ohne weitere Schritte die Vollstreckung sofort einleiten.

 

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