Immobilienlexikon Bezugsfertigkeit
 
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Bezugsfertigkeit
Bei der Erstellung von Neubauten oder auch nach Grundrenovierung bereits vorhandener Gebäude ist die Bezugsfertigkeit ein häufiger Streitpunkt zwischen Bauherrn und Bauträgergesellschaften oder Bauunternehmern. Häufig wird mit der Bezugsfertigkeit die letzte Zahlung fällig. Daher stellen die Bauunternehmer und Bauträgergesellschaften aus verständlichem Interesse die Bezugsfertigkeit unter anderen Umständen zu einem anderen Zeitpunkt als die Bauherren fest.

Laut Rechtsprechung versteht man unter Bezugsfertigkeit eine Umgebung, in der man vernünftig und ohne wesentliche Einschränkungen leben und wohnen kann. So müssen die Türen eingesetzt sein, die Treppen gefahrlos begehbar sein und die Wohnung vom allgemeinen Zustand her eine normale Lebensqualität bieten. Es ist nicht erforderlich, das alle Reklamationen und Nachbesserungen bereits erfolgt sind.

 

 

 

Bezugsfertigkeit
Ebenso müssen für die Bezugsfertigkeit die Außenanlagen noch nicht fertig gestellt sein. Bei Eigentumswohnungen in Gebäude mit mehreren Wohneinheiten müssen auch die anderen Wohneinheiten bereits derart fertig gestellt sein, das kein unzumutbarer Schmutz oder Lärm aus diesen Wohnungen heraus dringt und die bereits vorhandenen anderen Bewohner belästigt. Diese Bezugsfertigkeit sehen Bauunternehmer oder Bauträger naturgemäß anders. Deswegen ist es immer wichtig, die Bezugsfertigkeit im Vertrag ganz klar zu definieren.

In der Vergangenheit sind oft Menschen in Häuser gezogen, bei denen man nicht von Bezugsfertigkeit sprechen konnte, um noch die staatliche Förderung (Steuererleichterungen) in dem entsprechenden Jahr in Anspruch nehmen zu können. Diese galt damals bei der 7b Abschreibung ab dem Jahr der Bezugsfertigkeit und dann weitere sieben Jahre. Aber diese Möglichkeiten sind inzwischen abgeschafft.

 

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