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Immobilienlexikon Bezugsfertigkeit |
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Bezugsfertigkeit
Bei der Erstellung von Neubauten oder auch nach
Grundrenovierung bereits vorhandener Gebäude ist die
Bezugsfertigkeit ein häufiger Streitpunkt zwischen Bauherrn
und Bauträgergesellschaften oder Bauunternehmern. Häufig
wird mit der Bezugsfertigkeit die letzte Zahlung fällig.
Daher stellen die Bauunternehmer und Bauträgergesellschaften
aus verständlichem Interesse die Bezugsfertigkeit unter
anderen Umständen zu einem anderen Zeitpunkt als die
Bauherren fest.
Laut Rechtsprechung versteht man unter Bezugsfertigkeit eine
Umgebung, in der man vernünftig und ohne wesentliche
Einschränkungen leben und wohnen kann. So müssen die Türen
eingesetzt sein, die Treppen gefahrlos begehbar sein und die
Wohnung vom allgemeinen Zustand her eine normale
Lebensqualität bieten. Es ist nicht erforderlich, das alle
Reklamationen und Nachbesserungen bereits erfolgt sind. |
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Bezugsfertigkeit
Ebenso müssen für die Bezugsfertigkeit die Außenanlagen noch
nicht fertig gestellt sein. Bei Eigentumswohnungen in
Gebäude mit mehreren Wohneinheiten müssen auch die anderen
Wohneinheiten bereits derart fertig gestellt sein, das kein
unzumutbarer Schmutz oder Lärm aus diesen Wohnungen heraus
dringt und die bereits vorhandenen anderen Bewohner
belästigt. Diese Bezugsfertigkeit sehen Bauunternehmer oder
Bauträger naturgemäß anders. Deswegen ist es immer wichtig,
die Bezugsfertigkeit im Vertrag ganz klar zu definieren.
In der Vergangenheit sind oft Menschen in Häuser gezogen,
bei denen man nicht von Bezugsfertigkeit sprechen konnte, um
noch die staatliche Förderung (Steuererleichterungen) in dem
entsprechenden Jahr in Anspruch nehmen zu können. Diese galt
damals bei der 7b Abschreibung ab dem Jahr der
Bezugsfertigkeit und dann weitere sieben Jahre. Aber diese
Möglichkeiten sind inzwischen abgeschafft. |
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