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Beleihung
Durch die Beleihung werden Hoheitsrechte auf Privatpersonen
übertragen. Es handelt sich um einen Fall der mittelbaren
Staatsverwaltung.
Die Beleihung führt dazu, dass Privatpersonen (natürliche
und juristische Personen) Verwaltungsaufgaben selbstständig
wahrnehmen; ihnen werden Entscheidungskompetenzen übertragen. |
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Beleihung
Dabei handelt es sich um eine
Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Beamte und Angestellte
der öffentlichen Verwaltung hoheitliche Befugnisse ausüben
können. Somit ist die Beleihung eine wesentliche Frage, die
einer Absicherung durch ein Gesetz bedarf. Außerdem müssen
weiterhin sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. So muss
der beleihende Hoheitsträger den Beliehenen beherrschen
können; es muss eine jederzeitige Kontrolle möglich sein. Da
der Beliehene unmittelbar hoheitlich tätig wird, können Amtshaftungsansprüche gegen den Staat entstehen, wenn der
Beliehene Amtspflichten verletzt.
Beleihung
In der Praxis sind zum Beispiel die Ingenieure der
technischen Überwachungsvereine (TÜV) und Ingenieure andere
Prüfgesellschaften bei der regelmäßigen Hauptuntersuchung
von Kraftfahrzeugen beliehene sowie die Prüfingenieure für
Bautechnik, Bezirksschornsteinfeger, Notare (wenn sie nicht
sogar Amtsnotare sind) und Fleischbeschauer beliehene
natürliche Personen. Sie treffen auf Grund der Beleihung
durch die Verwaltung selbst die Entscheidung über
hoheitliche Maßnahmen.
Im Wege der Beleihung hat das Bundesamt für Güterverkehr die
Toll Collect GmbH mit der Erhebung und Überwachung der
LKW-Maut in Deutschland beauftragt. Auch der Flugkapitän ist
nach § 12 Abs. 1 des Luftsicherheitsgesetzes Beliehener,
soweit er "für die Sicherheit und Ordnung an Bord des im
Flug befindlichen Luftfahrzeuges" sorgt, ebenso der
Schiffskapitän nach § 106 Seemannsgesetz. Beliehen ist auch
der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 3 Abs. 2 S. 2
SchfG bei der Feuerstättenschau. |
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