Immobilienlexikon Baustellenverordnung

 
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Baustellenverordnung
Im Interesse des Gesundheitsschutzes musste in der Vergangenheit eine EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies erfolgte im Juni 1998 durch das Arbeitsschutzgesetz und vor allem durch die Baustellenverordnung. Im Anhang II der Baustellenverordnung ist ein Katalog von „besonders gefährlichen Arbeiten" zu finden, für die gegenüber den zuständigen Behören eine Vorankündigungspflicht besteht. Handelt es sich um eine Baustelle, bei der diese besonders gefährlichen Arbeiten durchgeführt werden müssen und auf denen Mitarbeiter mehrerer Arbeitgeber tätig sind, so muss gemäß der Baustellenverordnung ein Koordinator bestellt werden.

 

 

 

Dieser ist angehalten, einen Sicherheits- und Gesundheitsplan auszuarbeiten. Des Weiteren muss der Koordinator die Arbeiten nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, koordinieren. Zudem muss der Koordinator darauf achten, dass die beteiligten Arbeitgeber und Unternehmen ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachkommen. Dies bezieht sich vor allem auch die Instandhaltungspflicht der Arbeitsmittel sowie auf das Treffen von Vorkehrung zur Lagerung und Entsorgung von Gefahrenstoffe. Auch die Anpassung der Ausführungszeiten und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmen ohne Beschäftigte ist eine Aufgabe des Koordinators.

 

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