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Baustellenverordnung
Im Interesse des Gesundheitsschutzes musste in der
Vergangenheit eine EG-Richtlinie in deutsches Recht
umgesetzt werden. Dies erfolgte im Juni 1998 durch das
Arbeitsschutzgesetz und vor allem durch die
Baustellenverordnung. Im Anhang II der Baustellenverordnung
ist ein Katalog von „besonders gefährlichen Arbeiten" zu
finden, für die gegenüber den zuständigen Behören eine
Vorankündigungspflicht besteht. Handelt es sich um eine
Baustelle, bei der diese besonders gefährlichen Arbeiten
durchgeführt werden müssen und auf denen Mitarbeiter
mehrerer Arbeitgeber tätig sind, so muss gemäß der
Baustellenverordnung ein Koordinator bestellt werden. |
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Dieser ist angehalten, einen Sicherheits- und
Gesundheitsplan auszuarbeiten. Des Weiteren muss der
Koordinator die Arbeiten nach den allgemeinen Grundsätzen
des Arbeitsschutzes, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz
ergeben, koordinieren. Zudem muss der Koordinator darauf
achten, dass die beteiligten Arbeitgeber und Unternehmen
ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachkommen. Dies
bezieht sich vor allem auch die Instandhaltungspflicht der
Arbeitsmittel sowie auf das Treffen von Vorkehrung zur
Lagerung und Entsorgung von Gefahrenstoffe. Auch die
Anpassung der Ausführungszeiten und Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgebern und Unternehmen ohne Beschäftigte ist eine
Aufgabe des Koordinators. |
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