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Bauherr
Der Bauherr ist im Baurecht der rechtlich und wirtschaftlich
verantwortliche Auftraggeber bei der Durchführung von
Bauvorhaben. Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für
eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder
ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Er kann
sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische
Person sein. Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung
und Ausführung eines genehmigungs- oder anzeigebedürftigen
Bauvorhabens einen Entwurfsverfasser und einen Unternehmer
zu bestellen, dies in Abhängigkeit der jeweiligen
gesetzlichen Vorgaben. |
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Bauherr
Dem Bauherren obliegen auch die nach
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Anträge, Vorlagen und Anzeigen an die Bauaufsichtsbehörde;
er kann diese Aufgaben dem Entwurfsverfasser übertragen.
Sind die vom Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgaben
nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die
Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung
verlangen, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete
ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen
lassen, bis geeignete Beauftragte oder Sachverständige
bestellt sind.
Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der
Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bauherren sind für die Sicherheit und Verkehrssicherheit auf
ihrer Baustelle zuständig und tragen auch Verantwortung,
wenn Dritte für die Abwicklung und Betreuung des
Bauvorhabens beauftragt wurden (Architekt, Bauleiter,
Bauunternehmen etc.).
Während regelmäßig die Architekten mit Preisen ausgezeichnet
werden, gibt es inzwischen seltene Fälle, in denen der
Bauherr für sein qualitätsvolles Bauen ausgezeichnet wird.
So beim Radebeuler Bauherrenpreis, der dafür als Best
Practice im 2. Bericht zur Baukultur des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (2005) Aufnahme fand.
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