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Baubeginn
Der Baubeginn bezeichnet den Zeitpunkt, an dem mit dem Bau
begonnen werden darf. Der Zeitpunkt wird durch die
Baugenehmigung bestimmt, die von der Bauaufsicht vergeben
und dem jeweiligen Bauherrn zugestellt wird. Liegt eine sog.
Teilbaugenehmigung vor, ist der Bauherr berechtigt,
vorzeitig mit dem Bau zu beginnen. In der Praxis wird
oftmals eine Teilgenehmigung für den Bauaushub gegeben. Ist
die Baugenehmigung dem Bauherrn zugestellt, ist sie
rechtkräftig und der Bauherr bekommt eine bestimmte Frist
gesetzt, in der er mit dem Bau beginnen muss. Hält er die
Frist nicht ein, verfällt die Genehmigung. Kann aus
bestimmten Gründen nicht mit dem Bau begonnen werde, kann
der Bauherr eine Fristverlängerung beantragen. |
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Auch wenn der Bauherr eine Baugenehmigung hat und innerhalb
der Frist mit dem Bau beginnt, muss er eine
Baubeginn-Anzeige machen. Aus dieser muss hervorgehen, wann
genau der Baubeginn ist und bei wem es sich um das
ausführende Bauunternehmen handelt. Gestellt wird die
Baubeginn-Anzeige beim jeweilig zuständigen Bauaufsichtsamt.
Fehlen zu diesem Zeitpunkt noch Bauunterlagen, müssen diese
bis zum Baubeginn eingereicht werden. In der Praxis handelt
es sich hierbei oftmals um den Wärmeschutznachweis. Der
Bauherr und das ausführende Bauunternehmen dürfen nicht
einfach so Abweichungen vom ursprünglichen Bauplan
vornehmen. Sämtliche Abweichungen bedürfen einer erneuten
Zustimmung der Bauaufsicht. |
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