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Bauanzeige
Eine Bauanzeige dient der vereinfachten Form im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens. Für die Bauanzeige ist die
Bauanzeigenverordnung die gesetzliche Grundlage; allerdings
ist sie nicht in jedem Fall anwendbar. Dazu müssen bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Es gibt dabei Bauvorhaben, die
nur anzeigepflichtig sind, aber keine Baugenehmigung
benötigen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ergänzende
Maßnahmen erfolgen, zum Beispiel, wenn ein neues Dach auf
das Haus aufgebracht wird.
Die Bauanzeige erfolgt schriftlich und wird bei der
Baubehörde eingereicht, die für das Vorhaben zuständig ist.
Ein Baubeginn kann erst erfolgen, wenn nicht in den nächsten
vier Wochen nach Antragstellung Einwände seitens der
Baubehörde erhoben worden sind. |
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Bauanzeige
Zur Bauanzeige gehören folgende Dokumente, die der Bauherr
einreichen muss: Lageplan, Entwurfsplanung des gesamten
Bauvorhabens, eine Erklärung, dass für dieses Verfahren alle
Voraussetzungen vorliegen, Erklärung, dass der eingereichte
Entwurf dem allgemeinen öffentlichen Baurecht entspricht
sowie die Zustimmung bzw. Beurteilung eines
Sachverständigen.
Zusätzlich
sollte noch die Entwässerungsgenehmigung eingeholt werden.
Natürlich muss der Entwurf, der eingereicht wird, dann auch
dem tatsächlichen Bauvorhaben entsprechen. Das wird bei der
Baubeendigungsanzeige mit Hilfe der Endabnahme vom
zuständigen Bauamt kontrolliert.
In Bremen sowie in Österreich und der Schweiz heißt die
Baubeginnanzeige Baubewilligungsanzeige. Erst mit
Genehmigung darf der Bau begonnen werden. Die Baupolizei
erteilt hier die entsprechende Zusage. Vorher erfolgt eine
Bauverhandlung. Die Gebühren sind von Bundesland zu
Bundesland verschieden. Grundsätzlich ist eine Bauanzeige
nicht so aufwändig wie eine Baugenehmigung und daher auch
entsprechend kostengünstiger.
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