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Bauabzugssteuer
Seit dem 01.01.2002 müssen Bauherren, also die Auftraggeber
einer Bauleistung, im Rahmen der Bauabzugssteuer 15 % des
Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Die
Bauabzugssteuer ist Gegenstand des “Gesetzes zur Eindämmung
illegaler Betätigungen im Baugewerbe“, welches am 31.08.2001
eingeführt wurde. Eine Ausnahme von der Bauabzugssteuer ist
nur möglich, wenn der ausführende Bauunternehmer eine
gültige Freistellungsbescheinigung des örtlich zuständigen
Finanzamts vorlegen kann. Die Bauabzugssteuer ist jedoch nur
von unternehmerisch tätigen Personen, nicht aber von
Privatpersonen zu bezahlen. |
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Bauabzugssteuer
Der unternehmerisch tätige Bauherr wird im Zusammenhang mit
der Bauanzugssteuer vom Gesetzgeber wie folgt definiert:
1. Wenn er nach § 2 UStG als Unternehmer zu bewerten ist,
wobei Kleinunternehmer nicht ausgenommen sind.
2. Jeder Bauherr, der mehr als zwei Wohnungen vermietet und
außerhalb der Wohnungsvermietung keine weiteren Umsätze aus
selbstständiger Arbeit generiert.
3. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts, also
z.B. GmbH oder AG.
Trifft mindestens eine der vorgenannten Definitionen auf den
Auftraggeber einer Bauleistung zu, so ist er zum Abführen
der Bauabzugssteuer verpflichtet. Der Gesetzgeber räumt
allerdings auch bei der Bauabzugssteuer eine sogenannte
Bagatellgrenze ein. Für Wohnungsvermieter, die ansonsten in
keiner anderen Weise unternehmerisch tätig sind, liegt diese
Grenze bei 15.000 Euro, ansonsten bei 5.000 Euro. Unterhalb
dieser Beträge ist keine Bauabzugssteuer zu zahlen. Die
Bagatellgrenze gilt je Jahr und unternehmerisch tätigem
Bauherrn. Sofern eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der
Bauabzugssteuer besteht und derselbe Bauherr innerhalb eines
Jahres mehrere Bauaufträge erteilt, so muss dieser eine
Jahresprognose erheben.
Die Bauabzugssteuer stellt für den Bauherr jedoch keine
zusätzliche Steuerbelastung dar, da es sich dabei lediglich
um eine Umverteilung der Steuerlast handelt. Nicht das
Bauunternehmen selbst, sondern der Bauherr trägt die
Umsatzsteuerschuld und zieht die Bauabzugssteuer vom
Rechnungsbetrag des Bauunternehmens ab. Um die
Bauabzugssteuer rechtzeitig und in korrekter Weise abführen
zu können, sollte der Bauherr folgende Punkte beachten:
1. Die Frist zur Zahlung der Bauabzugssteuer beträgt 10
Tage, beginnend mit der Begleichung der Rechnung des
ausführenden Bauunternehmens.
2. Der Bauherr haftet alleine und in vollem Umfang für die
ordnungsgemäße Bezahlung der Bauabzugssteuer. Da dies selbst
dann gilt, wenn der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine
gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgezeigt hat, sollte
dieser zur eigenen Sicherheit die Freistellungsbescheinigung
vor der Auftragsvergabe vom zuständigen Finanzamt überprüfen
lassen.
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