Immobilienlexikon Bauabzugssteuer
 
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Bauabzugssteuer
Seit dem 01.01.2002 müssen Bauherren, also die Auftraggeber einer Bauleistung, im Rahmen der Bauabzugssteuer 15 % des Rechnungsbetrags an das Finanzamt abführen. Die Bauabzugssteuer ist Gegenstand des “Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigungen im Baugewerbe“, welches am 31.08.2001 eingeführt wurde. Eine Ausnahme von der Bauabzugssteuer ist nur möglich, wenn der ausführende Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung des örtlich zuständigen Finanzamts vorlegen kann. Die Bauabzugssteuer ist jedoch nur von unternehmerisch tätigen Personen, nicht aber von Privatpersonen zu bezahlen.

 

 

 

Bauabzugssteuer
Der unternehmerisch tätige Bauherr wird im Zusammenhang mit der Bauanzugssteuer vom Gesetzgeber wie folgt definiert:

1. Wenn er nach § 2 UStG als Unternehmer zu bewerten ist, wobei Kleinunternehmer nicht ausgenommen sind.

2. Jeder Bauherr, der mehr als zwei Wohnungen vermietet und außerhalb der Wohnungsvermietung keine weiteren Umsätze aus selbstständiger Arbeit generiert.

3. Jede juristische Person des öffentlichen Rechts, also z.B. GmbH oder AG.

Trifft mindestens eine der vorgenannten Definitionen auf den Auftraggeber einer Bauleistung zu, so ist er zum Abführen der Bauabzugssteuer verpflichtet. Der Gesetzgeber räumt allerdings auch bei der Bauabzugssteuer eine sogenannte Bagatellgrenze ein. Für Wohnungsvermieter, die ansonsten in keiner anderen Weise unternehmerisch tätig sind, liegt diese Grenze bei 15.000 Euro, ansonsten bei 5.000 Euro. Unterhalb dieser Beträge ist keine Bauabzugssteuer zu zahlen. Die Bagatellgrenze gilt je Jahr und unternehmerisch tätigem Bauherrn. Sofern eine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung der Bauabzugssteuer besteht und derselbe Bauherr innerhalb eines Jahres mehrere Bauaufträge erteilt, so muss dieser eine Jahresprognose erheben.

Die Bauabzugssteuer stellt für den Bauherr jedoch keine zusätzliche Steuerbelastung dar, da es sich dabei lediglich um eine Umverteilung der Steuerlast handelt. Nicht das Bauunternehmen selbst, sondern der Bauherr trägt die Umsatzsteuerschuld und zieht die Bauabzugssteuer vom Rechnungsbetrag des Bauunternehmens ab. Um die Bauabzugssteuer rechtzeitig und in korrekter Weise abführen zu können, sollte der Bauherr folgende Punkte beachten:

1. Die Frist zur Zahlung der Bauabzugssteuer beträgt 10 Tage, beginnend mit der Begleichung der Rechnung des ausführenden Bauunternehmens.

2. Der Bauherr haftet alleine und in vollem Umfang für die ordnungsgemäße Bezahlung der Bauabzugssteuer. Da dies selbst dann gilt, wenn der Bauunternehmer dem Auftraggeber eine gefälschte Freistellungsbescheinigung vorgezeigt hat, sollte dieser zur eigenen Sicherheit die Freistellungsbescheinigung vor der Auftragsvergabe vom zuständigen Finanzamt überprüfen lassen.

 

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