|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Auflassung |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Auflassung
Die Auflassung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
geregelt. Sie findet Anwendung, wenn es um die Übereignung
von unbeweglichen Sachen wie Immobilien oder Liegenschaften
geht. Gemäß BGB § 925 handelt es sich bei der Auflassung um
die Erklärung beider anwesender Vertragsparteien vor einer
zuständigen Stelle über die Eigentums-übertragung eines
Grundstücks. Weder der Veräußerer noch der Erwerber müssen
persönlich anwesend sein. Sie können jeweils Bevollmächtigte
entsenden. Die Auslassung bedarf nicht der Schriftform. Eine
mündliche Erklärung vor dem Notar ist ausreichend. Um jedoch
die Eintragung im Grundbuch vornehmen zu können, bedarf es
einer öffentlichen Beurkundung der Auflassung (§§ 29, 20 GBO). |
|
|
|
|
|
|
|
Die Auflassung ist weder
befristet noch kann sie an Bedingungen geknüpft werden.
Durch die Beurkundung wird eine Einigungsbindung erwirkt,
die nicht widerrufen werden kann. Ausnahmen sind im BGB §
873 Abs. 2 geregelt. Ein Eigentumsvorbehalt kann nicht
geltend gemacht werden. Jedoch kann die Eintragung in das
Grundbuch an die Kaufpreiszahlung gebunden werden. Zudem ist
die Eintragung des neuen Eigentümers zwingend
vorgeschrieben. Es ist daher nicht möglich, einen
Grundstücksverkauf per Handschlag abzuwickeln. Im
bundesdeutschen Recht werden Verpflichtungsgeschäft und
Verfügungsgeschäft getrennt. Aus dem Verpflichtungsgeschäft,
dem Kaufvertrag, wird durch die Übereignung, also der
Auflassung und Eintragung, ein Verfügungsgeschäft. Damit ist
der Wechsel der Eigentümerstellung vollzogen. |
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z
»
Immobilienlexikon A
»
Immobilienlexikon Auflassung |
|
|
|
|
|