Immobilienlexikon Auflassung
 
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Auflassung
Die Auflassung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie findet Anwendung, wenn es um die Übereignung von unbeweglichen Sachen wie Immobilien oder Liegenschaften geht. Gemäß BGB § 925 handelt es sich bei der Auflassung um die Erklärung beider anwesender Vertragsparteien vor einer zuständigen Stelle über die Eigentums-übertragung eines Grundstücks. Weder der Veräußerer noch der Erwerber müssen persönlich anwesend sein. Sie können jeweils Bevollmächtigte entsenden. Die Auslassung bedarf nicht der Schriftform. Eine mündliche Erklärung vor dem Notar ist ausreichend. Um jedoch die Eintragung im Grundbuch vornehmen zu können, bedarf es einer öffentlichen Beurkundung der Auflassung (§§ 29, 20 GBO).

 

 

 

Die Auflassung ist weder befristet noch kann sie an Bedingungen geknüpft werden. Durch die Beurkundung wird eine Einigungsbindung erwirkt, die nicht widerrufen werden kann. Ausnahmen sind im BGB § 873 Abs. 2 geregelt. Ein Eigentumsvorbehalt kann nicht geltend gemacht werden. Jedoch kann die Eintragung in das Grundbuch an die Kaufpreiszahlung gebunden werden. Zudem ist die Eintragung des neuen Eigentümers zwingend vorgeschrieben. Es ist daher nicht möglich, einen Grundstücksverkauf per Handschlag abzuwickeln. Im bundesdeutschen Recht werden Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft getrennt. Aus dem Verpflichtungsgeschäft, dem Kaufvertrag, wird durch die Übereignung, also der Auflassung und Eintragung, ein Verfügungsgeschäft. Damit ist der Wechsel der Eigentümerstellung vollzogen.

 

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