Immobilienlexikon - Auflassung
 
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Auflassung
Mit der sogenannten Auflassung stimmen Käufer und Verkäufer eines Grundstücks in Anwesenheit eines Notars dem Kaufgeschäft zu. Der Gesetzgeber sieht für Grundstücksverkäufe und die Auflassung unbedingt die notarielle Vertragsform vor, da das Geschäft ansonsten nichtig ist. Während die Eintragung des Eigentümerwechsels bei Grundstücksgeschäften ins Grundbuch der örtlich zuständigen Gemeinde zwingend erforderlich ist, kann die Auflassung auch noch nach dem Abschluss des Kaufvertrags vor einem Notar erklärt werden.

 

 

 

Sofern die Auflassung der beiden Vertragsparteien losgelöst vom eigentlichen Kaufvertrag abgegeben wird, entstehen den Beteiligten jedoch zusätzliche Notargebühren. Vor allem aus Kostengründen ist es daher üblich, dass die Auflassung schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wird, auch wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich verlangt wird.

 

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