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Immobilienlexikon - Auflassung |
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Auflassung
Mit der sogenannten Auflassung stimmen Käufer und Verkäufer
eines Grundstücks in Anwesenheit eines Notars dem
Kaufgeschäft zu. Der Gesetzgeber sieht für
Grundstücksverkäufe und die Auflassung unbedingt die
notarielle Vertragsform vor, da das Geschäft ansonsten
nichtig ist. Während die Eintragung des Eigentümerwechsels
bei Grundstücksgeschäften ins Grundbuch der örtlich
zuständigen Gemeinde zwingend erforderlich ist, kann die
Auflassung auch noch nach dem Abschluss des Kaufvertrags vor
einem Notar erklärt werden. |
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Sofern die
Auflassung der beiden Vertragsparteien losgelöst vom
eigentlichen Kaufvertrag abgegeben wird, entstehen den
Beteiligten jedoch zusätzliche Notargebühren. Vor allem aus
Kostengründen ist es daher üblich, dass die Auflassung
schriftlich im Kaufvertrag festgehalten wird, auch wenn dies
vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich verlangt wird. |
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