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Architektenvertrag
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen
einem Architekten und dem Bauherrn abgeschlossen wird. Von
gesetzlicher Seite aus gibt es für den Architektenvertrag
keine besonderen Formvorschriften und so kann dieser Vertrag
theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch
immer zu empfehlen, einen Architektenvertrag schriftlich
anzuschließen, was besonders für den Bauherrn von Bedeutung
ist. Für ihn ist es durch den schriftlichen Vertrag später
einfacher, Mängel geltend zu machen, die der Architekt zu
verantworten hat. |
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Für Fehler bei der Planung haftet nämlich der Architekt, was
bei einer mündlichen Vereinbarung schwer zu beweisen ist.
Durch den Architektenvertrag wird detailliert geregelt,
welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat. Des
Weiteren wird hier das Honorar des Architekten festgelegt,
welches sich nach der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure, kurz HOAI, richtet. Dabei orientiert sich die
Bezahlung des Architekten nach der Schwierigkeit des
Objektes und auch die Art des Gebäudes spielt hierbei eine
wichtige Rolle. Für den Architektenvertrag empfiehlt es
sich, den Leistungsumfang des Architekten möglichst genau
festzulegen, weshalb es hierfür Formulare gibt, die
standardisiert sind und bei der Festlegung der Leistungen
eine gute Hilfestellung geben können. |
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