Immobilienlexikon Architektenvertrag

 
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Architektenvertrag
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, der zwischen einem Architekten und dem Bauherrn abgeschlossen wird. Von gesetzlicher Seite aus gibt es für den Architektenvertrag keine besonderen Formvorschriften und so kann dieser Vertrag theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Es ist jedoch immer zu empfehlen, einen Architektenvertrag schriftlich anzuschließen, was besonders für den Bauherrn von Bedeutung ist. Für ihn ist es durch den schriftlichen Vertrag später einfacher, Mängel geltend zu machen, die der Architekt zu verantworten hat.

 

 

 

Für Fehler bei der Planung haftet nämlich der Architekt, was bei einer mündlichen Vereinbarung schwer zu beweisen ist. Durch den Architektenvertrag wird detailliert geregelt, welche Leistungen der Architekt zu erbringen hat. Des Weiteren wird hier das Honorar des Architekten festgelegt, welches sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, richtet. Dabei orientiert sich die Bezahlung des Architekten nach der Schwierigkeit des Objektes und auch die Art des Gebäudes spielt hierbei eine wichtige Rolle. Für den Architektenvertrag empfiehlt es sich, den Leistungsumfang des Architekten möglichst genau festzulegen, weshalb es hierfür Formulare gibt, die standardisiert sind und bei der Festlegung der Leistungen eine gute Hilfestellung geben können.

 

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