Immobilienlexikon - Arbeitnehmersparzulage
 
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Arbeitnehmersparzulage
Mit der Arbeitnehmersparzulage belohnt der Staat das Sparen seiner Bürger. Die Arbeitnehmersparzulage wurde am 01.01.1999 im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes neu geregelt und steht allen Sparern offen, die ihr Geld in Bausparverträge, zur Entschuldung von Wohneigentum oder in Beteiligungen an Unternehmen investieren.
 

 

 

 
Arbeitnehmersparzulage

Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist das jährliche Bruttoeinkommen des Sparers. Dies darf bei Unverheirateten 17.900 Euro und bei Verheirateten 35.800 Euro nicht überschreiten, was einem monatlichen Bruttolohn von 1.585 bzw. 3.119 Euro entspricht. Verheiratete Alleinverdiener mit Kindern dürfen im Monat bis zu 3.682 Euro verdienen und können auch dann noch auf die Arbeitnehmersparzulage zugreifen.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Art der Geldanlage. Für Sparmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Bausparen stehen, gewährt der Staat bis zu 42,30 Euro, während Beteiligungen in Form von Aktien mit bis zu 72 Euro gefördert werden können. Sparer, die in beide Anlageformen investieren, können sich doppelt freuen, da der Staat in diesem Fall beide Formen der Arbeitnehmersparzulage addiert. So kann die Arbeitnehmersparzulage im Einzelfall jährlich bis zu 114,30 Euro betragen.

 

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