Immobilienlexikon Anwartschaftsrecht

 
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Anwartschaftsrecht
Gesetzlich ist der Begriff Anwartschaftsrecht nicht definiert wobei der deutsche Bundesgerichtshof das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht wie folgt beschreibt: „Von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts, müssen schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, dass der Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann.“ Im Allgemeinen wird das Anwartschaftsrecht als ein subjektives Recht eingestuft. Dabei stellt es kein wirksames dingliches Recht an einer fremden Sache dar. Ist jedoch Auslöser für ein sehr starkes Recht und damit eine Vorstufe des Vollrechtserwerbs. Daher wird das Anwartschaftsrecht auch als wesensgleiches Minus zum Vollrecht angesehen.

 

 

 

Der Käufer ist im Bezug auf den Eigentumsvorbehalt durch die §§ 161 u. 162 Bürgerliches Gesetzbuch vor Zwischenverfügungen des Verkäufers geschützt. Des Weiteren schützen diese Paragraphen den Käufer vor der Vereitelung des Bedingungseintritts seitens des Verkäufers. Die komplette Zahlung des Kaufpreises stellt hier den Bedingungseintritt dar, dessen Folge der Eigentumserwerb des Käufers ist.

 

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