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Immobilienlexikon Anwartschaftsrecht
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Anwartschaftsrecht
Gesetzlich ist der Begriff Anwartschaftsrecht nicht
definiert wobei der deutsche Bundesgerichtshof das
zivilrechtliche Anwartschaftsrecht wie folgt beschreibt:
„Von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts,
müssen schon so viele Erfordernisse erfüllt sein, dass der
Veräußerer die Rechtsposition des Erwerbers nicht mehr durch
einseitige Erklärung zerstören kann.“ Im Allgemeinen wird
das Anwartschaftsrecht als ein subjektives Recht eingestuft.
Dabei stellt es kein wirksames dingliches Recht an einer
fremden Sache dar. Ist jedoch Auslöser für ein sehr starkes
Recht und damit eine Vorstufe des Vollrechtserwerbs. Daher
wird das Anwartschaftsrecht auch als wesensgleiches Minus
zum Vollrecht angesehen. |
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Der Käufer ist im Bezug auf den Eigentumsvorbehalt durch die
§§ 161 u. 162 Bürgerliches Gesetzbuch vor
Zwischenverfügungen des Verkäufers geschützt. Des Weiteren
schützen diese Paragraphen den Käufer vor der Vereitelung
des Bedingungseintritts seitens des Verkäufers. Die
komplette Zahlung des Kaufpreises stellt hier den
Bedingungseintritt dar, dessen Folge der Eigentumserwerb des
Käufers ist. |
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