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Anliegerbeiträge
Die Bezeichnung Anliegerbeiträge hat sich umgangssprachlich
eingebürgert und definiert einen Sammelbegriff.
Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückskäufer, die
sich über eventuelle Kosten informieren möchten, die
möglicherweise auf sie zukommen, können sich im Sinne einer
Orientierungshilfe durch die folgenden Erläuterungen
informieren. Zwischen den Bereichen Baukostenzuschuss und
Beitrag wird zunächst nicht unterschieden. Die Entrichtung
von Geldleistungen des Grundstückseigentümers an die Stadt,
wird im allgemeinen unter dem Begriff Beiträge in diesem
Zusammenhang zusammengefasst. Kostenbeteiligungen an den
Investitionen, welche die Stadt für bestimmte
Erschließungsmaßnahmen aufwenden musste, sind diese
Geldleistungen. |
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Anliegerbeiträge
Eine Anschlussmöglichkeit erhält das betroffene Grundstück
in der Regel an solche Anlagen. Dies können
Wasserversorgung, Klärwerk, Kanal, Straße etc. sein. Eine
gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung dieses
Ausgleiches liegt hingegen im Falle des Ausgleichsbeitrages
vor. Einen Anschluss im wörtlichen Sinne erhält das
Grundstück dabei nicht. Um einmalige Zahlungen, die jeweils
auf die abgerechnete Erschließungsanlage bezogen werden,
handelt es sich bei Anliegerbeiträgen. Zu den
Anliegerbeiträgen gehören folgende Beitragsarten:
„Baukostenzuschuss Gas“ für den Anschluss an die
Gasversorgung. „Baukostenzuschuss Wasser“ für den Anschluss
an das öffentliche Trinkwassernetz. Abwasserbeitrag gemäß
Kommunalabgaben-gesetz (und Satzung). „Ausgleichsbeitrag
Ökologie“ §§ 135 a-c BauGB (und Satzung).
Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB (und Satzung).
Zu bedenken sind parallel dazu im Hinblick auf den
Grundstücks-eigentümer die Abrechnungsmodalitäten weiterer
Privatversorger. Dies sind beispielsweise Telekommunikation,
Stromversorgung etc. Hinzuweisen ist auch auf die neue
gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
dort heißt es in Abs. 1 von § 136 „Öffentliche Lasten von
Grundstücken“: „Soweit nicht anders vereinbart, ist der
Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet,
Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die
Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses
bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld.“ |
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