Immobilienlexikon Anliegerbeiträge
 
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Anliegerbeiträge
Die Bezeichnung Anliegerbeiträge hat sich umgangssprachlich eingebürgert und definiert einen Sammelbegriff. Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückskäufer, die sich über eventuelle Kosten informieren möchten, die möglicherweise auf sie zukommen, können sich im Sinne einer Orientierungshilfe durch die folgenden Erläuterungen informieren. Zwischen den Bereichen Baukostenzuschuss und Beitrag wird zunächst nicht unterschieden. Die Entrichtung von Geldleistungen des Grundstückseigentümers an die Stadt, wird im allgemeinen unter dem Begriff Beiträge in diesem Zusammenhang zusammengefasst. Kostenbeteiligungen an den Investitionen, welche die Stadt für bestimmte Erschließungsmaßnahmen aufwenden musste, sind diese Geldleistungen.

 

 

 

Anliegerbeiträge
Eine Anschlussmöglichkeit erhält das betroffene Grundstück in der Regel an solche Anlagen. Dies können Wasserversorgung, Klärwerk, Kanal, Straße etc. sein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung dieses Ausgleiches liegt hingegen im Falle des Ausgleichsbeitrages vor. Einen Anschluss im wörtlichen Sinne erhält das Grundstück dabei nicht. Um einmalige Zahlungen, die jeweils auf die abgerechnete Erschließungsanlage bezogen werden, handelt es sich bei Anliegerbeiträgen. Zu den Anliegerbeiträgen gehören folgende Beitragsarten: „Baukostenzuschuss Gas“ für den Anschluss an die Gasversorgung. „Baukostenzuschuss Wasser“ für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz. Abwasserbeitrag gemäß Kommunalabgaben-gesetz (und Satzung). „Ausgleichsbeitrag Ökologie“ §§ 135 a-c BauGB (und Satzung). Erschließungsbeitrag gemäß §§ 127 ff. BauGB (und Satzung).

Zu bedenken sind parallel dazu im Hinblick auf den Grundstücks-eigentümer die Abrechnungsmodalitäten weiterer Privatversorger. Dies sind beispielsweise Telekommunikation, Stromversorgung etc. Hinzuweisen ist auch auf die neue gesetzliche Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dort heißt es in Abs. 1 von § 136 „Öffentliche Lasten von Grundstücken“: „Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tag des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld.“

 

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