|
Mieten & Wohnen
Inserieren
Ratgeber
Finanzen
|
|
Immobilienlexikon Anderkonto |
| |
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
I |
J |
K |
L |
M |
|
N |
O |
P |
Q |
R |
S |
T |
U |
V |
W |
X |
Y |
Z |
|
|
|
Anderkonto
Anderkonto ist ein in eigenem Namen, aber für fremde
Rechnung unterhaltenes Konto. Der Inhaber des Anderkontos
verwaltet dieses für den Dritten treuhänderisch. Guthaben
auf Anderkonten fallen bei Insolvenz des Treuhänders nicht
in seine Vermögensmasse und sind daher besonders geschützt. |
|
|
|
|
|
|
|
Für diese Konten gelten besondere Geschäftsbedingungen der
Banken. Hierin heißt es u.a.: "Diese Anderkonten... sind
nicht dafür bestimmt, eigenen Zwecken des Inhabers zu
dienen". Auch damit wird deutlich gemacht, welchen Zweck ein
Anderkonto hat. Anderkonten werden im Regelfall von
Rechtsanwälten, Notaren, Insolvenz- oder Zwangsverwaltern
geführt.
Das anwaltliche Berufsrecht legt strenge Maßstäbe an die
Behandlung von fremdem Geld. Wenn der Anwalt erkennt, dass
er (gleich aus welchem Grunde) das fremde Geld nicht
weiterleiten kann, so muss er ein Anderkonto anlegen und das
Geld auf dieses überweisen. Für geringere Einzelbeträge ist
auch die Führung eines Sammelanderkontos erlaubt.
Bei Immobiliengeschäften kann vertraglich vereinbart werden,
dass der Kaufpreis vom Käufer zunächst auf ein Anderkonto
des Treuhänders (meist RA oder Notar) gezahlt wird. Dadurch
wird die vorzeitige Darlehensauszahlung (Valutierung) zur
Kaufpreisabwicklung ermöglicht, solange die Grundschuld noch
nicht eingetragen ist. Der Treuhänder trägt die Gewähr für
die zweckmäßige Verwendung der Gelder (Treuhandauftrag). Für
das Anderkonto wird eine Hebegebühr fällig.
|
|
|
|
Immobilienlexikon A-Z
»
Immobilienlexikon A
»
Immobilienlexikon Anderkonto |
|
|
|