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Altlasten
Der abgrenzbare Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer
menschlicher Tätigkeiten umwelt- oder gesundheitsschädliche
Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist,
wird umgangssprachlich als Altlast betitelt. Nicht mehr
gegeben ist dann die durch Rechtsnormen geschützte
Mindestqualität. Folgende gesetzliche Definition enthält das
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG). |
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Altlasten im Sinne dieses Gesetzes
sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige
Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder
abgelagert worden sind (Altablagerungen) und 2. Grundstücke
stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen
mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist,
ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung
nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die
schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den
einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Eine Altlast ist nicht jeder Altstandort beziehungsweise
jede Altablagerung. Das durch Boden-und/oder
Grundwasseruntersuchungen eine Vergiftung durch Schadstoffe
eindeutig nachgewiesen werden konnte, setzt die Einstufung
als Altlast voraus. Eine Fläche wird als
Altlastenverdachtsfläche bezeichnet, wenn schon Hinweise auf
eine Vergiftung vorliegen. Dies kann beispielsweise aufgrund
einer Verfüllung einer Kiesgrube mit nicht dokumentiertem
Material oder aufgrund einer Nutzung durch einen
umweltrelevanten Betrieb geschehen. Nach Ausübung des
pflichtgemäßen Ermessens trifft die zuständige Behörde die
Einstufung als Altlast oder als Altlast verdächtige Fläche. |
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