Immobilienlexikon Altlasten
 
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Altlasten
Der abgrenzbare Teil der Erdoberfläche, der infolge früherer menschlicher Tätigkeiten umwelt- oder gesundheitsschädliche Veränderungen des Bodens oder des Grundwassers aufweist, wird umgangssprachlich als Altlast betitelt. Nicht mehr gegeben ist dann die durch Rechtsnormen geschützte Mindestqualität. Folgende gesetzliche Definition enthält das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).

 

 

 

Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Eine Altlast ist nicht jeder Altstandort beziehungsweise jede Altablagerung. Das durch Boden-und/oder Grundwasseruntersuchungen eine Vergiftung durch Schadstoffe eindeutig nachgewiesen werden konnte, setzt die Einstufung als Altlast voraus. Eine Fläche wird als Altlastenverdachtsfläche bezeichnet, wenn schon Hinweise auf eine Vergiftung vorliegen. Dies kann beispielsweise aufgrund einer Verfüllung einer Kiesgrube mit nicht dokumentiertem Material oder aufgrund einer Nutzung durch einen umweltrelevanten Betrieb geschehen. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trifft die zuständige Behörde die Einstufung als Altlast oder als Altlast verdächtige Fläche.

 

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