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Alleinvermittlungsauftrag
Der Alleinvermittlungsauftrag ist in der Immobilienbranche
auch unter dem Begriff Exklusivauftrag bekannt. Er
bezeichnet die Tatsache, dass ein Immobilienmakler von einem
Kunden mit der Vermittlung von Immobiliengeschäften
beauftragt wird. Der Alleinvermittlungsauftrag wird meist
für einen bestimmten Zeitraum vergeben, was
Alleinvermittlungsfrist genannt wird, und bezieht sich in
der Praxis von den Verkauf von Grundstücken und Immobilien.
Liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor, darf nur über den
Makler das Grundstück bzw. die Immobilien veräußert werden.
Demnach darf kein anderer Immobilienmakler mit dem Verkauf
der selben Sache beauftragt werden. Sind die Bemühungen des
alleinbeauftragten Immobilienmaklers erfolgreich, bekommt er
dafür die Provision, die im Alleinvermittlungsauftrag
vereinbart ist. |
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Für den Fall, dass der im Alleinauftrag beauftragte
Immobilienmakler kein Rechtsgeschäft herbeiführen kann, sei
es weil etwa der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag
innerhalb der Alleinvermittlungsfrist widerruft oder weil
der Auftraggeber das Immobilengeschäft alleine bzw. mithilfe
eines anderen Maklers abschließt, ist in der Regel eine
Konventionalstrafe (Vertragsstrafe) im
Alleinvermittlungsauftrag vorgesehen, die der Auftraggeber
in diesem Fall zu leisten hat. |
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